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4.3

Wahlen

Die grundsätzlichen Überlegungen und Vorgaben zur Berichterstattung vor Abstimmungen gelten sinngemäss auch für die Berichterstattung vor Wahlen.

Die Regionaleinheiten stellen mit Ziel einer sachgerechten und fairen Berichterstattung über die Kandidierenden und Parteien spezifische Regeln auf, die ihren regionalen Gegebenheiten angepasst sind. Sie machen diese den Parteien und Kandidierenden rechtzeitig transparent. Sie unterscheiden dabei auch zwischen Proporz- und Majorzwahlen. Bei nationalen Wahlen erfolgt eine Koordination der wesentlichen Eckwerte und Fristen zwischen den Regionaleinheiten. Die konkrete Ausgestaltung kann dabei unter Berücksichtigung der jeweiligen regionalen Gegebenheiten variieren. Bei kantonalen und kommunalen Wahlen werden die entsprechenden Regeln auf regionaler Ebene festgelegt.

Wir bieten Parteien während des Wahlkampfs keine einseitige Plattform. Vor nationalen Wahlen sind in der heissen Wahlkampfphase Einzelauftritte von Kandidierenden in Informations-, Unterhaltungs-, Kultur- und Sportsendungen mit den Chefredaktionen abzusprechen. In diesem Zeitraum gilt wie vor Abstimmungen ebenfalls die besondere Sorgfaltspflicht für alle Diskussionsformate, Talksendungen und Einzelauftritte von Protagonistinnen und Protagonisten.

Hier ist während des gesamten Wahlkampfs auf eine vielfältige und faire Besetzung zu achten, die sich auch daran orientiert, ob eine Partei Fraktionsstärke hat. In der letzten Phase vor einem Urnengang gibt es ausser bei News von hoher Relevanz keine Einzelauftritte mehr von Kandidierenden, die diesen einseitig eine Plattform bieten. Bei kantonalen und lokalen Wahlen gelten dieselben Bestimmungen.

Bei zweiten Wahlgängen, die meist kurz nach dem ersten Urnengang stattfinden, werden die Fristen mit den Chefredaktionen festgelegt.

Für die Zulassung von Parteien und Kandidierenden zu Wahlsendungen gelten spezielle Regeln. Kriterien sind die publizistische und die politische Relevanz (zum Beispiel bisherige Kräfteverhältnisse).

Muss bei der Besetzung von Wahlpodien aus medienspezifischen Gründen und im Interesse des Publikums die Anzahl der Teilnehmenden begrenzt werden, ist dies zulässig. Die Ausschlusskriterien müssen sachlich nachvollziehbar sein (zum Beispiel geringe Sitzzahl einer Partei in einem Parlament). Vom Podium ausgeschlossene Kandidierende sollen dort nach Möglichkeit zumindest erwähnt werden.

V1.0 18.03.2026