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13.4

Umgang mit Löschbegehren

Das Onlineangebot der SRG ist dauerhaft abrufbar. Dieses digitale Archiv ist von öffentlichem Interesse: Laut dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gehört zur freien Meinungsbildung auch der Anspruch, Ereignisse der Vergangenheit recherchieren zu können.

Die SRG ist immer wieder konfrontiert mit Begehren von Personen, die eine Löschung eines älteren, sie betreffenden Onlinebeitrags fordern. Auf solche Begehren reagiert die SRG bewusst restriktiv, denn die SRG gewichtet das öffentliche Interesse an der Archivfunktion seines Onlineangebots höher als den individuellen Schutz der Persönlichkeit. Gemäss EGMR nehmen Medien ihre Aufgabe auch dadurch wahr, dass sie frühere Onlinebeiträge für interessierte Mediennutzende verfügbar halten. Die Anonymisierung eines Onlinebeitrags ist möglich, bleibt aber eine Ausnahme.

Dazu muss die Redaktion den Rechtsdienst beiziehen, der die Einzelfallbeurteilung vornimmt und zusammen mit der zuständigen Chefredaktion respektive der betroffenen Abteilungsleitung über das Begehren entscheidet.

Anonymisieren wir im Ausnahmefall einen Beitrag, machen wir dies online transparent und vermerken dies entsprechend im Archiv, um eine Wiederverwendung auszuschliessen.

Für Beiträge, die auf Drittplattformen (z. B. YouTube, Spotify, Social Media) publiziert wurden, ist auch dort wo möglich für eine sachgerechte Umsetzung (z. B. Sperrung, Unkenntlichmachung, Hinweistext) zu sorgen.

V1.0 18.03.2026