share-btn
close

Index

11.9

Private Aktivitäten im Internet

Internet und Social Media bieten gute Möglichkeiten, sich und die eigene Arbeit einer breiten Öffentlichkeit zu präsentieren und mit den Nutzerinnen und Nutzern zu interagieren. Wer sich als Mitarbeiter:in der SRG auf den digitalen Plattformen bewegt, exponiert sich zwangsläufig, denn die private und die berufliche Aktivität vermischen sich in der Wahrnehmung anderer Nutzerinnen und Nutzern. Dabei spielt es keine Rolle, wie hoch die Anzahl Followerinnen und Follower ist oder ob ein Account privat gestellt ist. Wenn publizistisch tätige Mitarbeitende mit ihren Posts den Eindruck vermitteln, sie seien bei einem Thema befangen, wecken sie Zweifel an der Unabhängigkeit der SRG-Berichterstattung und gefährden so die publizistische Unabhängigkeit der SRG.

Je nach Funktion bei der SRG (zwei Kreise, siehe unten) gilt für die Mitarbeitenden und die Führungskräfte eine erhöhte Sorgfaltspflicht bei ihren Aktivitäten im digitalen Raum. Abzuwägen sind folgende Fragen: Was ist Ausdruck meiner Persönlichkeit vs. womit mache ich mich abhängig oder angreifbar? Wo hört meine persönliche Begeisterung auf und schlägt in werberische Tätigkeit oder gar Parteinahme um? Wann bin ich Teil einer ideellen Kampagne?

Wer bei SRG Einfluss auf das publizistische Angebot hat, hält kritische Distanz. Die journalistischen Grundsätze der SRG gelten auch für die privaten Social-Media-Aktivitäten. Das gilt insbesondere gegenüber jeglichen Gruppierungen, deren Forderungen einen politischen, wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Kerninhalt haben. Insbesondere Wahl- und Abstimmungsempfehlungen sind nicht zulässig.

Grösste Zurückhaltung ist im eigenen journalistischen Fachbereich geboten, sei dieser im Informations-, Kultur-, Sport- oder Unterhaltungsbereich.

Je stärker Mitarbeitende das publizistische SRG-Angebot prägen, desto ausdrücklicher gelten die geschilderten Grundsätze.

Wir unterscheiden daher zwei Kreise von Mitarbeitenden:

Kreis 1 – Mitarbeitende und Führungskräfte, die in jeglicher Form Einfluss auf Inhalt, Gestaltung und/oder Präsentation des publizistischen Angebots der SRG haben. Dazu gehören auch alle Mitarbeitenden und Führungskräfte, die in der Öffentlichkeit das Unternehmen repräsentieren, insbesondere die Mitglieder der Geschäftsleitung und die Unternehmenssprecherinnen und -sprecher.

Kreis 2 – Alle übrigen Mitarbeitenden und Führungskräfte, die keinen Einfluss auf das publizistische Angebot der SRG haben und in der Öffentlichkeit nicht als Personen wahrgenommen werden, die die SRG repräsentieren.

Für Kreis 1 gelten die oben genannten Grundsätze und Einschränkungen für private Aktivitäten im Internet vollumfänglich.

Für Kreis 2 gelten diese Einschränkungen grundsätzlich nicht. Als SRG-Mitarbeitende wissen sie aber, dass sie als Teil des Unternehmens wahrgenommen werden und daher ihre Aktivitäten mit SRG in Verbindung gebracht werden können. Sie sind sich der Wichtigkeit der publizistischen Unabhängigkeit bewusst und können sich freiwillig an den oben formulierten Grundsätzen der Sorgfalt und der kritischen Distanz orientieren.

V1.0 18.03.2026