5.1
Gewaltdarstellungen allgemein
Krieg, Terror und Gewalt aber auch Unfälle und Naturkatastrophen bringen oft verstörende Bilder und Tondokumente hervor. Bei der Auswahl und der Präsentation solcher Aufnahmen orientieren wir uns an den folgenden Grundsätzen:
Es ist nicht unsere Aufgabe, ein geschöntes Bild der Realität zu liefern. Ereignisse, die schockierend sind, dürfen auch schockieren. Eine schonungslose Darstellung ist oft nötig, um einem Sachverhalt gerecht zu werden. Manchmal haben solche Aufnahmen nicht nur einen Nachrichtenwert, sondern auch einen dokumentarischen Charakter und sind entsprechend wichtig.
Aber: Ereignisse, von denen Aufnahmen von Gewalttaten publiziert werden, erfordern eine sorgfältige Relevanzprüfung.
Bei allen Gewaltdarstellungen achten wir darauf, die Würde der Opfer und ihrer Angehörigen zu respektieren. Bilder und Töne dürfen nicht zur Sensationssteigerung eingesetzt werden. Zu beachten sind dabei auch gesetzliche Regelungen (z.B. Art. 135 StGB und Art 4. Abs. 1 RTVG).
Entsprechend sollen Aufnahmen von Gewaltszenen nicht länger als nötig gezeigt werden. Bei verstörenden Aufnahmen üben wir grösste Zurückhaltung. Wir zeigen keine sterbenden Menschen und von Toten kein erkennbares Gesicht. Gewaltszenen werden nicht wiederholt.
In kontroversen Fällen, die politisch unterschiedlich gedeutet werden, kann es aber nötig sein, eine Gewalttat in voller Länge zu zeigen. Etwa ein verifiziertes Social-Media-Video bei Ausschreitungen oder Polizeieinsätzen mit Gewaltfolgen. Nur so können wir es der Öffentlichkeit ermöglichen, sich ein eigenes Bild zu machen. Die Publikation erfolgt in diesen Fällen in Absprache mit der Chefredaktion.
Die SRG ist zudem dem Kinder- und Jugendschutz gesetzlich verpflichtet (siehe Art. 5 RTVG). Auch bei Angeboten für Kinder und Jugendliche ist deshalb besondere Sorgfalt anzuwenden.
Bei schockierenden Aufnahmen müssen Nutzerinnen und Nutzern mit geeigneten Massnahmen wie Textpassagen, Anmoderation oder Triggerwarnungen vorgewarnt werden.
Bei Darstellungen grober Gewalt oder Brutalität ist die oder der Vorgesetzte zu konsultieren.
Darstellungen von Gewalt sowie andere potenziell problematische Inhalte – etwa Sexualität, Drogenkonsum oder Selbstschädigung – können auch in fiktionalen Formaten wie Spielfilmen und Serien sowie in Reportagen und Dokumentarfilmen vorkommen. Sie werden gemäss dem Jugendschutzgesetz für Film und Videospiele (JSFVG) und den dazugehörigen Branchenrichtlinien beurteilt.
Die Inhalte werden von den zuständigen Redaktionen und Jugendschutz-Beauftragten der Regionaleinheiten erfasst.
Ein Freigabealter wird in den Programminformationen veröffentlicht.
Es beeinflusst die Platzierung im Programm sowie gegebenenfalls die Nutzung auf Abrufplattformen.
V1.1 01.10.2026