4.8
Satire
Auch im SRG-Angebot ist die Satire als Kunstform ein zulässiges, ja erwünschtes Mittel der Unterhaltung und zugleich der demokratischen Auseinandersetzung. Sie fällt unter die Programmautonomie der SRG und ist durch die Kunst- und Meinungsfreiheit geschützt. Sie ist kanalgerecht einzusetzen und muss für das Publikum zweifelsfrei als solche erkennbar sein. Der Tatsachenkern der satirischen Aussage darf weder unwahr noch ehrverletzend sein.
Die journalistischen Prinzipien der Fairness und der Vielfalt (alle Sichtweisen zu Wort kommen zu lassen) sind auf die Satire nicht anwendbar. Forderungen nach Gleichbehandlung sind nicht zu erfüllen: Satire ist naturgemäss einseitig, zugespitzt, provozierend und damit potenziell verletzend. Zudem steht Satire grundsätzlich allen Ideologien und politischen Positionen kritisch gegenüber und setzt sich entsprechend pointiert mit ihnen auseinander.
Deshalb sind die Bestimmungen zu Wahlen und Abstimmungen (siehe 4.2 / 4.3) auf Satire grundsätzlich nicht anwendbar. Subjektive Meinungsäusserungen von Satirikerinnen und Satirikern sind jederzeit möglich, solange sie keine explizite Wahl- oder Abstimmungsempfehlung enthalten.
Satire nimmt sich mitunter auch religiöser Themen an. Das Programmrecht unterscheidet zwischen zentralen Glaubensinhalten und den religiösen Institutionen inklusive ihrer Würdenträgerinnen und -träger. Einen privilegierten Schutz geniessen nur die zentralen Glaubensinhalte (siehe 4.6 Religiöse Themen).
Satire muss in Informationsgefässen klar erkennbar sein und ausdrücklich als solche bezeichnet werden (beispielsweise als Glosse). Ihr Inhalt und ihre Tonalität werden von der zuständigen Redaktion verantwortet. Es wird bedacht, wie sie auf das Publikum wirken und ob sie ins entsprechende Publikationsumfeld passen.
V1.1 01.10.2026