Publizistische
Leitlinien
V1.0 18.03.2026
Vorwort
Unabhängiger Journalismus steht im Zentrum des Service-Public-Auftrags der SRG. Mit jedem Inhalt – ob Video, Audio oder Text – berichten wir über das, was um uns herum geschieht, ordnen Sachverhalte ein oder hinterfragen sie kritisch, geben Orientierung in der öffentlichen Debatte und stärken die Meinungsbildung, die für unsere direkte Demokratie entscheidend ist. Mit unserem verlässlichen Journalismus tragen wir zur gegenseitigen Verständigung und so auch zum gesellschaftlichen Zusammenhalt bei. Hier stehen wir in der Verantwortung.
Die vorliegenden publizistischen Leitlinien wurden erstmals über alle Sprachregionen hinweg konsolidiert und definieren den gemeinsamen Rahmen für alle, die zu den Inhalten der SRG beitragen. Sie sind im Alltag bindend und gelten sowohl für Information als auch für Kultur, Unterhaltung, Sport, Gesellschaft, Bildung und Wissen. Unter Wahrung der Vielfalt der Sprachregionen und der Besonderheiten der einzelnen Genres schaffen die publizistischen Leitlinien der SRG unternehmensweit gemeinsame Prinzipien, Standards und Verantwortlichkeiten.
Relevanz, Professionalität, Unabhängigkeit, Vielfalt und Zugänglichkeit sind die Basis von Qualitätsjournalismus. Diese Prinzipien verlangen, dass wir sorgfältig und verantwortungsbewusst mit Fakten und Quellen umgehen, dass wir zwischen persönlicher Meinung und journalistischer Haltung unterscheiden, sowie Transparenz über unsere Entscheidungen und Prozesse schaffen. Wir prüfen Inhalte kritisch, benennen Unsicherheiten klar und übernehmen Verantwortung für die Wirkung, die unsere Arbeit beim Publikum entfaltet. Sachgerechtigkeit, Sorgfalt, Transparenz und die Fähigkeit zur Selbstkritik sind wesentliche Elemente der Glaubwürdigkeit der SRG – in allen Genres und Formaten.
Dieses Dokument bietet mit dem publizistischen Bekenntnis einen Rahmen, der erklärt, wie wir unseren Dienst am Publikum verstehen, und gibt mit den Leitlinien konkrete Handlungsanweisungen für den journalistischen Alltag. So stärken wir die publizistische Qualität, die letztendlich all unsere Werte sichert und versichert.
In einem sich rasch wandelnden Medienumfeld, das durch die Vervielfachung der Plattformen, Desinformation und zunehmende Polarisierung geprägt ist, braucht es mutigen, unabhängigen und transparenten Journalismus mehr denn je. Diese Leitlinien sind kein statisches Regelwerk, sondern ein lebendiges Instrument, das laufend weiterentwickelt wird. Ihre Umsetzung verlangt Aufmerksamkeit, Dialog und die Bereitschaft, unsere Arbeit immer wieder kritisch zu hinterfragen – verbunden mit dem Anspruch, stets besser zu werden und mit der Haltung, dass wir uns das Vertrauen des Publikums immer wieder neu verdienen müssen. Nur so kann der Service public als glaubwürdiger und relevanter Referenzpunkt bestehen bleiben und weiter gestärkt werden.
Susanne Wille, Generaldirektorin SRG SSR
Einleitung
Die Publizistischen Leitlinien definieren das journalistische Selbstverständnis der SRG: Als Koordinatennetz, an dem wir uns ausrichten, hält es die Qualitätskriterien und Standards fest, entlang derer wir unseren Service-public-Auftrag erfüllen. Es zieht aber auch die Grenzen, innerhalb derer wir SRG-Mitarbeitenden uns zu bewegen haben.
In der täglichen Arbeit helfen diese uns Journalistinnen und Journalisten oder Medienschaffenden jederzeit, unseren hohen Ansprüchen an publizistische Professionalität gerecht zu werden. Für die Vorgesetzten bilden sie die Grundlage für die Qualitätssicherung und die Basis für publizistische Entscheidungen.
Die Publizistischen Leitlinien sind öffentlich. Daher ist uns bewusst, dass unser Angebot und unser Verhalten als SRG-Mitarbeitende daran gemessen werden.
Die Publizistischen Leitlinien entbinden die Mitarbeitenden nicht von der Eigenverantwortung. Sie lassen Entscheidungsspielraum im Einzelfall. Helfen sie in Ausnahmesituationen einmal nicht weiter, dann ist die vorgesetzte Person zur Beratung beizuziehen. Sind Entscheidungen von grösserer Tragweite nötig, werden diese von den publizistischen Verantwortlichen gefällt. Diese sind in einigen Fällen zwingend zu involvieren.
Die Publizistischen Leitlinien sind an mancher Stelle strenger als das Recht. Was rechtlich vielleicht gerade noch zulässig ist, kann es publizistisch nämlich bereits nicht mehr sein. In heiklen Fällen sind der SRG-Rechtsdienst und die publizistischen Verantwortlichen zu konsultieren.
Die Publizistischen Leitlinien sind nie vollständig oder abschliessend. Aufgrund aktueller Entwicklungen müssen sie mitunter angepasst oder überarbeitet werden. Diese Weiterentwicklung erfolgt partizipativ: Alle SRG-Mitarbeitenden sind aufgerufen, sich aktiv daran zu beteiligen.
Wichtige Grundlagen und Ergänzungen zu den Publizistischen Leitlinien (z.B. Gesetzestexte) finden sich in den Anhängen.
1
Selbstverständnis
1.1
Demokratie, Service public und Meinungsvielfalt
Professionelle Medien spielen in einer Demokratie eine Schlüsselrolle. Sie ermöglichen es den Bürgerinnen und Bürgern, sich aufgrund umfassender Informationen eine Meinung zu bilden, gesellschaftliche Verhältnisse und Vorgänge zu beurteilen und diese im demokratischen Prozess mitzugestalten. Die Qualität des demokratischen Entscheidungsprozesses und des gesellschaftlichen Dialogs hängt wesentlich von der Qualität der Informationen und vom Stil des Diskurses ab, den professionelle Medien pflegen.
In der digitalen Mediengesellschaft haben professionelle Medien die besondere Aufgabe, die Komplexität zu reduzieren, Übersicht zu schaffen, Fakten zu prüfen, unklare Fakten- und Quellenlagen transparent zu machen und Wesentliches vom Unwesentlichen zu trennen.
Der Service public der SRG orientiert sich am Gemeinwohl. Er ist der Öffentlichkeit als Gesamtheit verpflichtet. Basis und Referenzgrösse ist der aufgeklärte, demokratische Rechtsstaat mit all seinen Grundwerten und Verpflichtungen. Dazu gehören insbesondere die Bundesverfassung (Medien- und Meinungsfreiheit, Programmautonomie), die Europäische Menschenrechtskonvention und die UNO-Menschenrechtserklärung.
Die SRG-Konzession beauftragt uns, zu informieren, zu bilden, zu unterhalten und Inhalte in hoher Qualität für alle Bevölkerungsgruppen anzubieten. Dabei haben wir die Pflicht, Ereignisse und Entwicklungen nicht nur abzubilden, sondern auch zu vertiefen, zu kontextualisieren und kritisch zu hinterfragen. Wir fördern den Diskurs über alle gesellschaftlich relevanten Sachverhalte und beleben die öffentliche Debatte. Wir stellen die Schweiz in ihrer ganzen Vielfalt und ihren internationalen Beziehungen dar, verbinden und schaffen Identität. Wir sind mit der Bevölkerung im Dialog auf Augenhöhe.
Die SRG versteht Information als Auftrag, das regionale, nationale und weltweite Geschehen, das für ihr Publikum wichtig und von Interesse ist, in grosser Themenbreite abzubilden und einzuordnen – verständlich, kritisch, schnell und attraktiv. Zusätzlich inspiriert und verbindet das Kultur-, Sport- und Unterhaltungsangebot der SRG die Menschen in der Schweiz.
Sachgerechtigkeit, Meinungs-, Perspektiven- und Themenvielfalt sind in der Berichterstattung der SRG zentral, ebenso die Darstellung und die Reflexion der Diversität der Menschen, der Kulturen und der Sprachen in der Schweiz. Wir geben verschiedenen Perspektiven Raum und achten darauf, dass wir alle Menschen mit ihren vielfältigen Lebenswelten ansprechen, so wie es die Angebotsstrategie der SRG verlangt.
Wir nutzen die Möglichkeiten, die uns neue Technologien bieten. Dabei achten wir darauf, dass deren Einsatz die Anforderungen an unsere Glaubwürdigkeit erfüllt. Wir verstehen es als unsere Aufgabe, unser Publikum mit den Chancen und Risiken neuer Technologien wie der künstlichen Intelligenz vertraut zu machen und über die laufende Debatte zu Daten- und Digitalethik im Journalismus zu informieren.
1.2
Sachgerecht, vielfältig, unabhängig
Glaubwürdigkeit ist unser höchstes Gut. Unsere journalistischen Angebote beruhen auf drei Grundsätzen: sachgerecht, vielfältig und unabhängig.
Sachgerecht ist unsere Berichterstattung, wenn sie die verfügbaren Fakten und Argumente in Betracht zieht und nur darstellt, was nach bestem Wissen und Gewissen für wahr gehalten wird. Sachgerechtigkeit setzt bei Journalistinnen und Journalisten Sachkenntnis und Einordnungskompetenz voraus. Sie erfordert Sorgfalt bei der Fakten- und Quellenprüfung sowie Transparenz über den Stand des Wissens und die Plausibilität genutzter Quellen. Sachgerechtigkeit verlangt Fairness bei der Darstellung unterschiedlicher Perspektiven und Meinungen. Sie stellt sicher, dass Personen oder Institutionen Stellung nehmen können, wenn Vorwürfe gegen sie erhoben werden («audiatur et altera pars»).
Zur Sachgerechtigkeit gehört auch, dass Inhalte verständlich und nachvollziehbar vermittelt werden. SRG-Mitarbeitende befolgen das Prinzip der Wahrhaftigkeit und vermeiden jede Verzerrung oder Auslassung wesentlicher Informationen.
Vielfältig sind unsere Inhalte, wenn sie Tatsachen, Argumente, Einschätzungen, Erfahrungen und Meinungen differenziert darstellen. Ein vielfältiges Angebot zeichnet sich durch ein breites Spektrum an Themen, Gästen und Zugängen aus. Das Vielfaltsgebot verlangt zudem, dass die Schweiz in ihrer ganzen Diversität und Pluralität dargestellt wird, einschliesslich einer Präsenz aller Regionen.
Die SRG handelt redaktionell unabhängig von politischen, wirtschaftlichen oder religiösen Einflüssen. Unabhängig ist unser journalistisches Schaffen dann, wenn Redaktionen keine Ideologie, Partei, Institution oder Interessengruppe bevorzugen oder schonen. Wer bei der SRG publizistisch tätig ist, hält kritische Distanz zu allen Gruppierungen des politischen, wirtschaftlichen, kulturellen, wissenschaftlichen, gesellschaftlichen und religiösen Lebens.
Wir lassen uns vom Recht der Öffentlichkeit leiten, ein möglichst faktentreues, vielfältiges Bild der Welt vermittelt zu bekommen. Unser Selbstverständnis ist journalistisch-professionell. Unsere Rolle ist die der kritischen oder teilnehmend Beobachtenden und nicht die von Akteurinnen und Akteuren. Wir machen uns deshalb mit keiner Sache gemein, auch nicht mit einer guten. Wir berichten, wenn das Thema für unser Publikum relevant ist, sind aber nicht Teil einer Kampagne. Das Publikum kann sich auf unsere Fairness, professionelle Distanz und journalistische Integrität verlassen. Wir reflektieren unsere Haltung sowie die Wahl der Themen, Protagonisten, Akteurinnen und Perspektiven regelmässig und überprüfen unser Angebot selbstkritisch auf «blinde Flecken». Unsere journalistische Integrität verlangt auch nach interner Unabhängigkeit: Journalistische Entscheidungen fällen die publizistisch Verantwortlichen, nicht das Unternehmen.
1.3
Distanz, Emotionen, Nähe und Haltung
SRG-Programmschaffende wissen, dass Glaubwürdigkeit und Integrität ihre kostbarsten Güter sind. Sie sind sich daher stets ihrer professionellen Rolle bewusst. Sie leben die Standards, die in den Publizistischen Leitlinien definiert sind, und agieren stets als Profis, nie distanzlos, nie als Privatpersonen. Ihre persönlichen Überzeugungen spielen bei ihren Entscheidungen oder ihrem journalistischen Auftritt keine Rolle. Ihre journalistische Haltung basiert grundsätzlich auf der kritischen Distanz sich selbst gegenüber. Sie definieren sich als Beobachtende des Zeitgeschehens, als teilnehmende Begleiter:innen von Menschen und Ereignissen. Sie berichten über das, was sie zu diesem Zeitpunkt nach bestem Wissen und Gewissen für wahr halten. Sie verstehen sich als Vermittelnde von informativen, sportlichen oder kulturellen Inhalten sowie als Unterhalterinnen oder Diskussionspartner der Nutzerinnen und Nutzer ihres Angebots. SRG-Mitarbeitende trennen klar zwischen beruflicher Rolle und privatem Engagement (z. B. politischer Tätigkeit oder Ehrenamt).
- Informationssendungen sind sachlich und analytisch. SRG-Mitarbeitende wahren Distanz zu allen Ideologien und Interessengruppen.
- In der Gesellschafts- und Kulturberichterstattung eröffnen persönliche Zugänge interessante Perspektiven auf eine Diskussion oder ein Werk. Die journalistische Distanz darf allerdings nicht darunter leiden.
- In der Sportberichterstattung, der Moderation von Musik- und Unterhaltungssendungen oder Radioprogrammen sind Emotionen und Begeisterung Teil des Inhalts.
Moderatorinnen und Moderatoren wahren aber insbesondere zu politischen und gesellschaftsrelevanten Themen eine kritische und nüchterne Distanz. Sie nehmen dabei als Programmschaffende eine sachliche und faktenorientierte Haltung ein und unterlassen persönliche Meinungsäusserungen. Dazu gehört bei journalistischen Auftritten auch der Verzicht auf ideelle, politische, religiöse und werbliche Symbole, da diese beim Publikum den Anschein persönlicher Befangenheit erwecken könnten. Ausnahmen von diesem Grundsatz (zum Beispiel in Religionssendungen) bedürfen immer der Absprache mit dem jeweiligen publizistischen Verantwortlichen.
In Talks, digitalen Audio- oder Video-Formaten sowie auf sozialen Plattformen können Hosts und Reporter:innen mehr Facetten ihrer Persönlichkeit und ihrer journalistischen Position aufscheinen lassen. Doch so engagiert und «nah dran» sie auch immer sind: SRG-Programmschaffende sind weder privat noch distanzlos, sondern immer professionell – wie es ihrer Rolle und ihrem Service-Public-Auftrag entspricht.
Im Livekontakt mit dem Publikum zu Alltagsthemen, bei interaktiven Elementen wie Publikumsspielen, «leichteren» tagesaktuellen Themen wie Wetter und Sport oder bei Musikmoderationen treten Moderatorinnen und Moderatoren als profilierte Persönlichkeiten auf. Sie bilden eine emotionale Verbindung zwischen Liveprogramm und Publikum.
1.4
Zugänglichkeit, Dialog, Qualitätskontrolle
Weil alle Haushalte in der Schweiz eine Medienabgabe bezahlen, wollen wir auch alle Menschen mit unseren Service-Public-Angeboten erreichen.
Das heisst für uns:
- Wir berichten und erzählen Geschichten dort, wo sich unser Publikum und unsere Communitys befinden.
- Wir liefern Qualität auf allen Kanälen.
- Wir nutzen dafür die Stärken, Eigenschaften und die Vielfalt der uns zur Verfügung stehenden Kanäle.
- Wir sind mit unserem Publikum und unseren Communitys im Dialog und beziehen sie aktiv in unsere Diskussionen und Recherchen ein.
- Unser journalistischer Diskurs, unsere Planungs-, Recherche- und Produktionsprozesse sind darauf ausgerichtet, Inhalte für digitale und lineare Formate zu schaffen.
- Unsere Inhalte sind technisch zugänglich und dank systematischer Pflege von Metadaten auffindbar.
- Unsere journalistischen Kriterien sind begründbar und transparent.
- Relevanz, Professionalität, Unabhängigkeit, Vielfalt, Zugänglichkeit: Die Einhaltung der fünf Qualitätsanforderungen der SRG-Konzession wird regelmässig überprüft.
- Wir überprüfen unsere Inhalte, Themen- und Gästewahl, Ansätze und Fragestellungen gezielt auf Biases, «blinde Flecken» oder systematische Einseitigkeiten. Dazu wenden wir bewusst «Debiasing»-Methoden an, wie die Wissenschaft sie vorschlägt.
Um die ethischen und qualitativen Anforderungen gemäss Art. 4 der SRG-Konzession sowie diejenigen, die in der Angebotscharta definiert sind, zu erfüllen, hat die SRG ein Qualitätssicherungssystem eingeführt, das für alle Redaktionseinheiten verbindlich ist. Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter trägt gemeinsam mit der bzw. dem Vorgesetzten sowie mit den Kolleginnen und Kollegen die Verantwortung, diesen Prozess zu unterstützen und aktiv daran teilzunehmen. Wir geben regelmässig Einblick in unser Schaffen und erklären unser Handwerk.
1.5
Diversität und Gleichstellung
Wie in der SRG-Konzession gefordert, macht die SRG die Gesellschaft in der Schweiz in ihrer ganzen Diversität hör- und sichtbar. Dazu gehören die Vielfalt an Themen, Perspektiven und Erfahrungen ebenso wie die Diversität derer, die zu Wort kommen – ob hinsichtlich Geschlecht, Herkunft, Ethnie, Alter, sexueller Orientierung, Behinderungserfahrung oder religiöser Zugehörigkeit.
Die SRG diskriminiert keine Personen und keine Gruppen von Personen. Wir transportieren keine Klischees, vermeiden diskriminierende Zuschreibungen, reagieren auf gesellschaftliche Entwicklungen und berichten in einer diskriminierungsfreien und geschlechterneutralen (Bild-)Sprache. Das tun wir konsequent, aber unaufdringlich. Dabei differenzieren wir nach Kanal, Format und Zielgruppe, um den Eindruck zu vermeiden, Teil einer Kampagne zu sein. Kritische Selbstreflexion und sorgfältige Abnahmen verhindern unbeabsichtigten Sexismus oder ungewollte Diskriminierung.
Diversität ist somit ein journalistisches Qualitätskriterium, das auf dem Vielfaltsgebot basiert.
Bei Fachleuten streben wir ein ausgeglichenes Verhältnis von Expertinnen und Experten an. Die Zielgrösse ist 50:50.
Auch andere Diversitätsmerkmale lassen wir konsequent in die Suche nach Fachpersonen, Akteurinnen und Akteuren einfliessen, zum Beispiel Alter oder Migrationshintergrund.
Eine gleichberechtigte Repräsentation unserer vielfältigen Gesellschaft ist ein Merkmal journalistischer Vielfalt und Qualität.
2
Themenwahl
2.1
Auswahlkriterien, Relevanz und Publikumsinteresse
Bei der SRG wird die Themenwahl von den Kriterien Relevanz und Publikumsinteresse bestimmt. In jeder Publikation muss sich diese Gewichtung spiegeln.
Für die Beurteilung der Relevanz gibt es keine abschliessende Definition. Zur Orientierung dienen folgende Kriterien:
- Aktualität / Newsgehalt
- Politische, wirtschaftliche, kulturelle, wissenschaftliche oder gesellschaftliche Bedeutung
- Geografische, kulturelle, wirtschaftliche oder politische Nähe
- Bedeutung der vorkommenden Akteurinnen und Akteure
- Exemplarischer Charakter
- Exklusivität
- Bedeutung über den Tag hinaus
Auch das Publikumsinteresse lässt sich nicht abschliessend fassen. Zur Orientierung dienen folgende Kriterien:
- Nähe zur Lebenswirklichkeit des Publikums
- Öffentliche Aufmerksamkeit («darüber sprechen alle»)
- Grosses Interesse in den digitalen Communitys
- Emotionalität, Dramatik
- Überraschungseffekt
- Verfügbarkeit von aussagestarken Ton-, Bild- und Textdokumenten
Die Relevanzaspekte und das Publikumsinteresse sind je nach Publikationskanal unterschiedlich zu gewichten.
Für aktuelle Informationsformate mit hohem Newsgehalt ist die politische, wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Bedeutung vorrangig. Für Themen aus dem Unterhaltungsbereich spielt die Prominenz eine zentrale Rolle. In der Sportberichterstattung kann der emotionale Erlebniswert hoch gewichtet werden. Das Publikumsinteresse ist auch bei sogenannten «Faits divers» oder Boulevardgeschichten (Verbrechen, Unglücksfälle, Sex, People) angemessen zu berücksichtigen, ohne dabei die publizistischen Grundsätze preiszugeben.
Themenwahl, Zugang, Fokus, Gäste und Umsetzung sind immer bewusst gewählt und journalistisch begründbar. Bei der Wahl der Zugänge und Erzählformen nützen wir auch die Erkenntnisse von Datenanalysen.
Dem Onlineangebot der SRG werden historische Inhalte aus den Archiven hinzugefügt, im Bestreben, interessierten Nutzerinnen und Nutzern umfassende Recherchemöglichkeiten zu bieten. Als unveränderte Zeitdokumente widerspiegeln die Sendungen und Beiträge den damaligen gesellschaftlichen Kontext und können in ihrer Machart, Sprache oder Aussage den heute geltenden Konventionen zuwiderlaufen.
2.2
Newsbegriff, Themen und Gattungsspektrum
Unter dem Begriff News verstehen wir bei der SRG sowohl Neuigkeiten im engeren Sinn als auch aktuelle Einordnungen, Hintergründe und Vertiefungen – und zwar aus sämtlichen Themenbereichen und allen Gattungen. Einen Newswert können einerseits die Fakten und Ereignisse selbst haben, andererseits auch neue Stellungnahmen, Betrachtungsweisen, Äusserungen und Überlegungen zu bekannten Fakten, Eigenrecherchen und Eigenleistungen. News können auch Bekanntes in einen neuen Kontext rücken.
Die SRG schliesst grundsätzlich keine Themen von der Berichterstattung aus. Entscheidend sind die Art und Weise der Berichterstattung und die Wahl der geeigneten Zugänge zu einem Thema. Die Gewichtung und damit die Themenwahl bilden einen zentralen Mehrwert unserer Berichterstattung und unterscheiden sich je nach Ausspielkanal.
Es sind alle journalistischen Formen denkbar, und es gibt ein breites Spektrum an Möglichkeiten, um Themen aufzubereiten. Je nach Ausspielkanal, Publikationsgefäss und Thema eignen sich gewisse Formen besser und andere weniger.
Auch Fake News können Anlass zur Berichterstattung sein, wenn sie weitverbreitet und von vielen geglaubt werden – zum Beispiel in Form von Faktenchecks. (siehe auch 4.5 Umgang mit Fake News sowie 7.2 Faktencheck).
2.3
Distanz zu Protagonistinnen und Protagonisten
Um Aufmerksamkeit zu schaffen, lancieren Akteurinnen und Akteure sowie Interessen- und Lobbygruppen ihre Themen zunehmend nach Marketingkriterien und aufgrund von Überlegungen des Ereignismanagements. Auf die Aufbereitung beziehungsweise die Inszenierung eines Themas legen sie dabei ebenso viel Wert wie auf den Inhalt.
Wir kennen diese Methoden und lassen uns nicht instrumentalisieren. Bei einer Berichterstattung schaffen wir – wo nötig – Transparenz. Das bedeutet auch, dass wir im Umgang mit Protagonistinnen und Protagonisten Distanz wahren. Problematisch ist nicht nur eine tatsächlich existierende Befangenheit, sondern bereits der Anschein einer solchen. Häufige und regelmässige Kontakte sind zwar aus Recherchegründen unvermeidlich, wenn nicht gar wünschenswert. Es darf daraus aber weder zu grosse Nähe noch eine Loyalitätsbeziehung entstehen. Auch in sozialen Netzwerken gilt es, Distanz zu Protagonistinnen und Protagonisten zu wahren. Wir begegnen auch hochgestellten, einflussreichen und prominenten Personen so höflich, kritisch und distanziert wie allen anderen.
SRG-Mitarbeitende legen allfällige persönliche oder geschäftliche Beziehungen zu Themen, Protagonist:innen oder Institutionen gegenüber ihren Vorgesetzten offen.
2.4
Themenhypes
Bei Themenhypes ist es unsere Aufgabe, die Relevanz zu prüfen und die Proportionen zu wahren. Dass ein Ereignis oder ein Thema breit aufgegriffen wird und grosses Aufsehen erregt, besagt noch wenig über seine Bedeutsamkeit. Reflexion statt Reflex gilt hier als Leitprinzip.
Wir berichten inhaltlich und in der Tonalität unaufgeregt (andere Massstäbe gelten bei der Live-Sportberichterstattung).
Bei besonders grossen oder fragwürdigen Hypes können wir den Hype selbst thematisieren, erklären und situieren. Selbst wenn das Interesse der Medien und des Publikums einbricht, bleiben wir an den relevanten Aspekten dran. Gerade bei Themen, die zu Hypes hochgespielt werden, lohnt sich häufig ein Nachzug, wenn sich die Aufregung gelegt hat und die Konsequenzen sichtbar werden. Indem wir die medialen Mechanismen erklären, können wir auch für Aufklärung sorgen und die Medienkompetenz beim Publikum stärken.
2.5
Themenkontinuität
Wichtige Themen beobachten wir kontinuierlich und greifen sie auf, wenn Neues zu berichten ist. Wir tun dies auch oder gerade dann, wenn sich im Schatten der Schlagzeilen etwas tut und andere Medien nicht berichten (z.B. vergessene Konflikte). Bei relevanten Themen braucht es eine mittel- und langfristige Themenbewirtschaftung (z.B. Einhaltung von Wahlversprechen).
Besondere Aufmerksamkeit und Sorgfalt ist in der Berichterstattung über Straftaten geboten. Wenn Strafverfahren eingestellt werden oder sich verdächtigte oder beschuldigte Personen im Laufe des Verfahrens als unschuldig erweisen, ist auch darüber im Sinn der Sachgerechtigkeit und Fairness angemessen zu informieren. Dasselbe gilt, wenn sich nachträglich herausstellt, dass Personen zu Unrecht aus Funktionen abgesetzt oder entlassen wurden.
2.6
Sperrfristen
Sachlich gerechtfertigte Sperrfristen sind einzuhalten. Das gilt besonders bei Fristen, die den Medien Zeit zur Vorbereitung einräumen, beispielsweise für die Erläuterung eines Berichts oder einer Ankündigung in einer Medienkonferenz. Das Respektieren von Sperrfristen kann entscheidend sein für das Vertrauen zwischen Informationsquellen und unseren Redaktionen und ermöglicht uns oft erst den Zugang zu Vorabinformationen.
Sperrfristen, die nur dazu dienen, bestimmte Medien gegenüber anderen zu bevorzugen, erachten wir als nicht gerechtfertigt. Finden wir eine Sperrfrist unbegründet, nehmen wir frühzeitig Kontakt mit der herausgebenden Institution auf, damit sie auch andere Medien entsprechend benachrichtigen kann.
Wenn zahlreiche andere Medien mit einem breiten Publikum Sperrfristen brechen, sind auch wir nicht mehr an diese gebunden.
Wenn nach Ansicht der SRG ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Berichterstattung besteht, kann ebenfalls entschieden werden, eine Sperrfrist bewusst zu brechen.
Vor Verletzung einer Sperrfrist sprechen sich die CvD’s/Tagesverantwortlichen innerhalb der SRG wenn immer möglich ab. In solchen Fällen ist jeweils die vorgesetzte Person zu konsultieren.
Wenn eine Sperrfrist angenommen wird, muss klar sein, dass SRG-Mitarbeitende jederzeit frei entscheiden können, Informationen zu verifizieren, zu ergänzen oder in anderem Kontext zu nutzen, sofern die Quelle nicht gefährdet wird. Eine Ausnahme gilt bei Sperrfristen des Bundesgerichts. Dort darf aus Gründen der Parteieninformation erst mit Ablauf der Sperrfrist recherchiert werden. Ein Embargo gilt nur für die vereinbarte Information und nur bis zum definierten Zeitpunkt.
2.7
Nachrichtensperren
Nachrichtensperren, die unsere freie Themenwahl behindern oder verunmöglichen, akzeptieren wir grundsätzlich nicht. Unser Vorgehen punkto Nachrichtensperre stimmen wir dann mit den zuständigen Behörden ab, wenn es gilt, Leben und Gesundheit von Opfern und anderen Beteiligten zu schützen. Ersuchen uns Strafverfolgungsbehörden, die Berichterstattung im Interesse der Aufklärung eines Verbrechens ganz oder teilweise zu unterlassen, folgen wir dem in überzeugend begründeten Fällen (siehe 7.1 Quellenprüfung, 9.10 Redaktionsgeheimnis, Zeugnisverweigerung, 13.3 Publikationsverbote). In solchen Fällen ist eine Rücksprache mit den Vorgesetzten zwingend.
3
Offenheit und Dialog mit Nutzerinnen und Nutzern
3.1
Reaktionen aus dem Publikum
Der Umgang mit Reaktionen aus dem Publikum hat Einfluss auf die Reputation der SRG und ist daher von grosser Bedeutung. E-Mails, andere digitale Zuschriften und Briefe sind möglichst ohne Verzug sowie in Form und Stil korrekt zu beantworten. Feedbacks und Inputs fliessen punktuell in die Programmgestaltung ein. Der Umgang mit digitalen Communitys ist im Folgeabschnitt 3.2 beschrieben.
Reaktionen des Publikums sind eine wertvolle Quelle für die Einschätzung der Wirkung und Relevanz unserer Inhalte und dienen der kontinuierlichen Qualitätsentwicklung.
Grundsätzlich bearbeitet der Publikumsservice die telefonischen und schriftlichen Anliegen des Publikums zu TV, Radio und zum Onlineangebot. Möchte eine Redaktion auf eigenen Wunsch die gesamte Bearbeitung der Anliegen übernehmen, die die eigene Redaktion betreffen, legt die Redaktion die entsprechenden Verantwortlichkeiten fest und organisiert die Abläufe. Bei Anliegen, die direkt an die Redaktion gelangen, ist der Publikumsservice vor einer direkten Beantwortung auf jeden Fall zu kontaktieren, um Doppelspurigkeiten zu vermeiden.
Wenn der Publikumsservice zur Beantwortung der Anliegen auf Unterstützung von Ansprechpersonen aus den Redaktionen angewiesen ist, versendet er sogenannte Expertinnen-/Expertenanfragen.
Kritische Rückmeldungen werden respektvoll und offen behandelt, auch wenn sie scharf formuliert sind, solange sie nicht gegen rechtliche oder ethische Grenzen verstossen. Bei Beschimpfungen gilt abzuwägen, ob eine Antwort gerechtfertigt ist. Auf anonyme E-Mails (Pseudonym als Absender) antworten wir grundsätzlich nicht. Bei Drohungen sind der zuständige Sicherheits- und der Rechtsdienst zu informieren. Bei Reklamationen, die Beanstandungscharakter haben, muss auf die Möglichkeit hingewiesen werden, an die Ombudsstelle zu gelangen.
Auf Zusendungen jeglicher Art von Werbematerial (zum Beispiel Bücher, DVDs) müssen wir nicht reagieren.
3.2
Umgang mit digitalen Communitys
Wir kreieren Communitys um unseren Journalismus herum, das heisst um unsere Themen und um unsere Schlüsselpersonen. Wir arbeiten für und mit Nutzerinnen und Nutzern, auf Augenhöhe und im dialogischen Austausch. Wir geben Nutzerinnen und Nutzern auf unseren Plattformen eine Stimme und machen sie zu Mitwirkenden, indem wir sie von Beginn weg einbinden – nicht erst als Konsument:innen fertiger Geschichten. Wir verstehen die Community als integrativen Bestandteil unserer journalistischen Arbeit: Nutzerinnen und Nutzern werden in die Nachrichtenbeschaffung («News Gathering») miteinbezogen und ihre Inputs sind Quellen für Geschichten und Weiterzüge. Ausserdem betrachten wir sie als Mitdenkende, die zur Berichterstattung beitragen können. Dabei unterziehen wir eingehende Informationen und Materialien stets einem Faktencheck oder zumindest einer Plausibilitätsprüfung, bevor wir diese für unsere Publikationen verwenden. Auch benennen wir immer die Quelle.
Wir nehmen unsere Rolle als Interaktionsmedium mit einem Service-Public-Auftrag ernst: Wir lösen mit unseren Inhalten Diskussionen aus und schaffen und administrieren Räume für Debatten auf den eigenen Plattformen und innerhalb der sozialen Medien. Dabei wird unsere Ansprache dem Zielpublikum gerecht. Unsere Expertinnen, Fachredaktoren und Korrespondentinnen bringen sich aktiv in die entsprechenden Debatten ein, steuern Fakten bei, liefern Hintergründe und demonstrieren auf diesem Weg Authentizität, Nahbarkeit wie auch Kompetenz.
Wir stellen uns der Kritik und legen unsere publizistischen Entscheide offen. Wir sagen, auf welche Fragen wir Antworten suchen, aber auch, was wir nicht wissen.
Wir halten aktiv Ausschau nach Communitys, um eine thematische Vielfalt zu gewährleisten und neue Nutzungsgruppen zu erschliessen. Wo es sinnvoll erscheint, schaffen und pflegen wir neue, spezifische Interessengruppen. Wir stärken die Beziehungen zu den Nutzerinnen und Nutzern, indem wir aktiv den Austausch mit ihnen suchen und auf Themen setzen, die sie interessieren.
In den Kommentarspalten eigener oder externer Plattformen reagieren wir schnell auf direkte und sachliche Fragen und bedanken uns für Lob oder sachliche Kritik.
Wir reagieren nicht auf Provokationen, unkonstruktive Kritik und verbale Angriffe.
Die Netiquette für unsere eigenen Plattformen und für unsere Kanäle auf Drittplattformen sind verbindliche Benimmregeln. Sobald Diskussionen abzudriften drohen, erfassen wir einen Kommentar, der zur sachlichen Diskussion zum Thema mahnt und auf die Netiquette verweist.
Kommentare auf unseren eigenen Plattformen, die gegen die Netiquette verstossen, schalten wir nicht frei. Bei Verstössen auf unseren Social-Media-Kanälen löschen wir den Kommentar.
Wir sperren Nutzerinnen und Nutzern möglichst selten. Wird jedoch mehrmals gegen die Netiquette verstossen, kann jemand gesperrt werden. Bei einem groben Verstoss gegen die Netiquette (zum Beispiel Gewaltverherrlichung, rassistische oder homophobe Äusserungen oder Spam) können Nutzerinnen und Nutzern umgehend und ohne Vorwarnung gesperrt werden.
Die SRG duldet keine Hasskommentare gegen SRG-Mitarbeitende. Die Verfasser:innen solcher Kommentare werden umgehend gesperrt und es werden rechtliche Schritte geprüft. Mitarbeitende, die von Hasskommentaren betroffen sind, wenden sich an die Linie. Bei Drohungen gegen SRG-Mitarbeitende wird der Sicherheitsdienst informiert.
Wenn Themen auf unseren Kanälen aufflammen, die das gewöhnliche Ausmass und Spektrum an Kritik sprengen und ein Reputationsrisiko für die SRG in sich bergen, etwa breit orchestrierte diffamierende Reaktionen und Kommentare gegen Inhalte oder Personen («Shitstorms»), ist das zuständige Social-Media-Team der Kommunikation in Kenntnis zu setzen.
3.3
Verlinkung von Online-Inhalten
Links zu externen Internetseiten auf unseren eigenen digitalen Plattformen und in den Posts auf unseren Social-Media-Kanälen dienen der Ergänzung, Vertiefung oder Erläuterung eines Themas. Sie werden ausschliesslich nach publizistischen Kriterien gesetzt und dürfen nicht kommerzialisiert werden (siehe SRG-Konzession Art. 18 Abs. 2 Bst. f).
Externe Links müssen zudem klar als solche gekennzeichnet sein. In den Nutzungsbedingungen wird darauf hingewiesen, dass die SRG keine Verantwortung für fremde Inhalte übernimmt. Wir verlinken keine Seiten, die unseren journalistischen oder ethischen Standards widersprechen (zum Beispiel gewaltverherrlichende oder jugendgefährdende Angebote). Bei jeder Verlinkung wird geprüft, ob die Quelle glaubwürdig, relevant und im Kontext der Berichterstattung notwendig ist.
Beim Markieren („Tagging“) von Personen, Organisationen oder Bewegungen von Aktivist:innen in Posts auf den sozialen Medien üben wir grösste Zurückhaltung. Auch hier gilt: Wir halten kritische Distanz zu allen Gruppierungen des politischen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Lebens.
Wollen Aussenstehende auf eigenen Websites, Blogs etc. Links zu Websites der SRG setzen (beispielsweise auf Beiträge über sie selbst), sind die erwähnten Nutzungsbedingungen massgebend.
3.4
Umgang mit Fehlern und Berichtigungen
Die klare und unmissverständliche Korrektur von Fehlern dient der publizistischen Glaubwürdigkeit. Es ist wichtig, dass wir Fehler rasch verbessern, um zu verhindern, dass sie sich in nachfolgenden Sendungen, auf den digitalen Kanälen und via Archiv weiterverbreiten können.
Richtigstellungen auf dem Sender sind daher Pflicht, denn wir müssen davon ausgehen, dass das Publikum einen Fehler nicht ohne Weiteres als solchen erkennen kann. Stellen wir einen Fehler während einer laufenden Sendung fest, korrigieren wir diesen nach Möglichkeit sofort.
Stellen wir einen gravierenden Fehler erst im Nachhinein fest, korrigieren wir ihn in der nächsten Ausgabe der gleichen Sendung an zeitlich gleicher Stelle, an der er uns in der vergangenen Sendung unterlaufen ist. Dasselbe gilt für Podcasts und alle anderen digitalen Angebote. Auf den eigenen Plattformen weisen wir nach Möglichkeit auch im Begleittext der fehlerhaften Ausgabe auf den Fehler hin und korrigieren ihn.
Alle Korrekturen sollen so transparent wie möglich erfolgen, damit für das Publikum nachvollziehbar bleibt, was wann geändert wurde und warum.
3.5
Meinungsumfragen
Bei der Veröffentlichung von politischen Meinungsumfragen vor Wahlen und Abstimmungen halten wir uns an repräsentative Stichproben.
Im Rahmen der Berichterstattung über Meinungsumfragen sollten die folgenden Aspekte erwähnt werden:
- Umfrageinstitut
- Auftraggebende
- Befragungszeitraum
- Durchführungsart (persönlich, telefonisch oder online)
- Statistische Grundgesamtheit (z. B. Region, Altersminimum)
- Zahl der Befragten
- Fehlermarge bei den einzelnen Aussagen
- Kernwortlaut der Fragen
Interpretationen von Umfrageresultaten müssen klar als solche erkennbar sein und dürfen nicht den Anschein einer Tatsache erwecken. Meinungsumfragen sollen generell als Momentaufnahmen und nicht als Prognosen präsentiert werden. Wenn die Fehlermarge einer Umfrage mehrere mögliche Ergebnisse eines Urnengangs zulässt, muss in der Berichterstattung darauf hingewiesen werden. Ebenfalls zu erwähnen sind Ereignisse, die Einfluss auf die Meinungsbildung haben können.
Meinungsumfragen dürfen nur bis zehn Tage vor dem Abschluss des Urnengangs veröffentlicht werden.
4
Erhöhte Sorgfaltspflicht: Heikle Themen, Fristen und Formen
4.1
Besondere Sorgfalt
Für Berichte über politisch kontroverse oder wirtschaftlich und gesellschaftlich heikle Themen gelten dieselben journalistischen Prinzipien und Herangehensweisen wie für alle anderen Themen. Allerdings ist bei solchen Inhalten dem Ton und Stil besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Dies gilt auch für den Einsatz von Gestaltungselementen wie Bild und Ton (Musik und Geräusche). Das Schadenspotenzial für unsere Glaubwürdigkeit ist beträchtlich, wenn wir hier – auch formal – Fehler begehen und uns im Ton vergreifen. Die redaktionelle Verantwortung bei heiklen Themen umfasst auch die Pflicht, mögliche Auswirkungen der Berichterstattung auf betroffene Personen oder Gruppen abzuwägen.
Wer an heiklen Themen arbeitet, muss die direkten Vorgesetzten darüber informieren. Bei Geschichten, die die SRG in eine rufschädigende Kontroverse verwickeln könnten, sind zudem zwingend die Genreleitung zu informieren und die Chefredaktionen der jeweiligen Einheit zu konsultieren.
Die SRG spielt für die Meinungsbildung der Schweizer Stimmberechtigten im Kontext von Wahlen und Abstimmungen eine Schlüsselrolle. Das gilt vor allem auf nationaler und kantonaler, teilweise auch auf lokaler Ebene. Deshalb sind hier die Anforderungen an Sachgerechtigkeit, Meinungsvielfalt und Fairness in der Berichterstattung besonders hoch.
4.2
Abstimmungen
Im Vorfeld von Abstimmungen gelten spezielle Regeln: Die SRG-Redaktionen achten darauf, dass im Gesamtangebot Pro- und Kontra-Positionen insgesamt fair zu Wort kommen und dass die Berichterstattung ein hohes Mass an relevanter, sachlicher Hintergrundinformation enthält.
Zum Grundangebot im Vorfeld nationaler Abstimmungen gehören Berichte über die Positionen des Pro- und Kontra-Lagers sowie die Medienkonferenz des Bundesrats. Berücksichtigt werden ausserdem die Parolen der Bundesratsparteien, die meistens auf Parteitagen/Delegiertenversammlungen beschlossen werden, sowie die Parolen der Parteien, die im Parlament Fraktionsstärke haben.
Für die Berichterstattung über den Pflichtstoff hinaus gelten auf unseren Kanälen verschärfte Sorgfaltspflichten. Grosse Zurückhaltung üben wir bei primär zwecks Medienberichterstattung inszenierten Anlässen, Kundgebungen, Auftritten von Prominenten etc. Das gilt auch, wenn Sport- oder Kulturveranstaltungen als Vehikel für politische Aktionen eingesetzt werden.
Je näher der Abstimmungstermin rückt, umso wichtiger sind Sorgfalt, Sachgerechtigkeit und Vielfalt. Bei Debatten zu nationalen Themen achten wir darauf, dass die unterschiedlichen Perspektiven der Sprachregionen und gesellschaftlichen Gruppen vertreten sind.
Durch die Aktualität diktierte und journalistisch begründbare Berichte über Abstimmungen sind jederzeit möglich, auch kurz vor dem Abstimmungssonntag. Allerdings muss es sich in diesem Fall um News von hoher Relevanz handeln.
Die erhöhten Anforderungen an die Sorgfalt, Sachgerechtigkeit und Vielfalt erfolgt in koordinierter Abstimmung zwischen den Regionaleinheiten; die konkrete Umsetzung kann dabei den jeweiligen publizistischen Gegebenheiten Rechnung tragen.
In der Gesamtheit unserer Berichterstattung zu einer Vorlage sind die unterschiedlichen Positionen angemessen und mit ihren zentralen Argumenten zu Wort kommen zu lassen. Dabei gelten das Vielfalts- und das Fairnessgebot.
Eine besondere Sorgfaltspflicht gilt für alle Diskussionsformate, Talksendungen und Einzelauftritte von Protagonistinnen und Protagonisten. Hier ist während des gesamten Abstimmungskampfs auf eine vielfältige und faire Besetzung zu achten.
Bei Volksinitiativen ist in der Öffentlichkeit die eigentliche, vollständige und mitunter umständliche Bezeichnung oft weniger geläufig als es abgewandelte Versionen sind (zum Beispiel Burkainitiative statt Initiative für ein Verhüllungsverbot). Wir verwenden aus Verständlichkeitsgründen häufig den vertrauten Kurzbegriff. Entscheidend ist, dass für das Publikum klar ist, welche Initiative wir meinen.
Diese Bestimmungen gelten verbindlich für alle Gattungen, Formate und Kanäle.
4.3
Wahlen
Die grundsätzlichen Überlegungen und Vorgaben zur Berichterstattung vor Abstimmungen gelten sinngemäss auch für die Berichterstattung vor Wahlen.
Die Regionaleinheiten stellen mit Ziel einer sachgerechten und fairen Berichterstattung über die Kandidierenden und Parteien spezifische Regeln auf, die ihren regionalen Gegebenheiten angepasst sind. Sie machen diese den Parteien und Kandidierenden rechtzeitig transparent. Sie unterscheiden dabei auch zwischen Proporz- und Majorzwahlen. Bei nationalen Wahlen erfolgt eine Koordination der wesentlichen Eckwerte und Fristen zwischen den Regionaleinheiten. Die konkrete Ausgestaltung kann dabei unter Berücksichtigung der jeweiligen regionalen Gegebenheiten variieren. Bei kantonalen und kommunalen Wahlen werden die entsprechenden Regeln auf regionaler Ebene festgelegt.
Wir bieten Parteien während des Wahlkampfs keine einseitige Plattform. Vor nationalen Wahlen sind in der heissen Wahlkampfphase Einzelauftritte von Kandidierenden in Informations-, Unterhaltungs-, Kultur- und Sportsendungen mit den Chefredaktionen abzusprechen. In diesem Zeitraum gilt wie vor Abstimmungen ebenfalls die besondere Sorgfaltspflicht für alle Diskussionsformate, Talksendungen und Einzelauftritte von Protagonistinnen und Protagonisten.
Hier ist während des gesamten Wahlkampfs auf eine vielfältige und faire Besetzung zu achten, die sich auch daran orientiert, ob eine Partei Fraktionsstärke hat. In der letzten Phase vor einem Urnengang gibt es ausser bei News von hoher Relevanz keine Einzelauftritte mehr von Kandidierenden, die diesen einseitig eine Plattform bieten. Bei kantonalen und lokalen Wahlen gelten dieselben Bestimmungen.
Bei zweiten Wahlgängen, die meist kurz nach dem ersten Urnengang stattfinden, werden die Fristen mit den Chefredaktionen festgelegt.
Für die Zulassung von Parteien und Kandidierenden zu Wahlsendungen gelten spezielle Regeln. Kriterien sind die publizistische und die politische Relevanz (zum Beispiel bisherige Kräfteverhältnisse).
Muss bei der Besetzung von Wahlpodien aus medienspezifischen Gründen und im Interesse des Publikums die Anzahl der Teilnehmenden begrenzt werden, ist dies zulässig. Die Ausschlusskriterien müssen sachlich nachvollziehbar sein (zum Beispiel geringe Sitzzahl einer Partei in einem Parlament). Vom Podium ausgeschlossene Kandidierende sollen dort nach Möglichkeit zumindest erwähnt werden.
4.4
Analysen, Kommentare
Die Newsanalyse ist ein klassisches journalistisches Element. Sie bietet einen Mehrwert gegenüber der rein nachrichtlichen Berichterstattung. Zudem hilft sie dem Publikum, die Bedeutung eines Ereignisses oder einer Entwicklung zu situieren und die Problematik einzuschätzen. Die Newsanalyse gibt es als kurze, rasche Ersteinschätzung oder in der ausführlicheren Form als fundierte Analyse. Sie ist als reine Textform (schriftlich oder gesprochen) oder als Q & A denkbar, ebenso als Duplex/Moderationsgespräch in einer Sendung, in einem Podcast und schliesslich auch in der Version eines Analysevideos/Erkläraudios. Analysen werden klar als solche bezeichnet.
Newsanalysen setzen eine hohe themenspezifische Kompetenz voraus. Sie stammen deshalb in aller Regel von Kolleginnen und Kollegen mit speziellem Fachwissen, Korrespondentinnen und Korrespondenten oder von den für ein thematisches Dossier zuständigen Fachredaktorinnen und -redaktoren. Bei SWI können Analysen auch von externen Expertinnen und Experten verfasst werden und werden als solche gekennzeichnet.
Newsanalysen enthalten die zum Verständnis zwingend erforderlichen Sachinformationen. Sie geben die Einschätzung der Autorenschaft auf Basis ihrer Erfahrungen und Sachkenntnisse wieder. Doch im Vordergrund stehen Argumente, die dargelegt, begründet und gegeneinander abgewogen werden. Aus dieser Abwägung dürfen Schlüsse gezogen werden. Es geht jedoch nicht um persönliche Meinungen oder Ansichten.
Kommentare sind bei der SRG möglich. Sie sind grossen Themen von grundsätzlicher Bedeutung aus dem In- und Ausland vorbehalten. Nicht erlaubt sind Kommentare in der Form von Abstimmungs- oder Wahlempfehlungen. Kommentare sind stets klar als solche gekennzeichnet und müssen sich auf überprüfbare Fakten und Argumente stützen.
Im Unterschied zur Newsanalyse fliesst beim Kommentar die Einschätzung der Autorin oder des Autors stärker ein. Sie soll aber stets transparent dargelegt und argumentativ begründet werden. Die persönliche Meinung tut dabei nichts zur Sache.
Kommentare werden stets von einem Mitglied einer Chefredaktion oder einem Chef vom Dienst/Tagesverantwortlichen gegengelesen und müssen vor der Publikation gutgeheissen werden.
4.5
Umgang mit Fake News
In den letzten Jahren haben digitale Plattformen, alternative Medienangebote sowie soziale Netzwerke stark an Bedeutung gewonnen. In diesem Umfeld verbreiten sich unterschiedliche Deutungen gesellschaftlicher Entwicklungen und wissenschaftlicher Erkenntnisse mit hoher Reichweite. Diese Medien und Ansichten erreichen Teile der Gesellschaft.
Wir können diese Ansichten nicht ignorieren, dürfen sie aber auch nicht als gleichberechtigte Meinungen abbilden. Die SRG betreibt faktenbasierten Journalismus und bekennt sich zu wissenschaftlichen Erkenntnissen. Entsprechend kommen bei uns nur in begründeten Ausnahmefällen Personen aktiv zu Wort, die wissenschaftlich erhärtete Fakten ablehnen (Bewilligung der Chefredaktionen).
Gleichzeitig müssen wir gerade auch bei diesen Themen Haltung zeigen und Klartext sprechen: Lügen, Falschinformationen und Fake News müssen als solche deklariert werden.
4.6
Religiöse Themen
Religiöse Themen behandeln wir im Wesentlichen gleich wie andere. Bei der Berichterstattung über Religion unterscheiden wir zwischen Glaubensinhalten und institutionellen Aspekten. Zentrale Glaubensinhalte geniessen besonderen Schutz, religiöse Institutionen und ihre Vertreterinnen und Vertreter unterliegen jedoch der gleichen kritischen Betrachtung wie andere gesellschaftliche Akteure. Das bedeutet, dass wir Religionen und Kirchen gleichermassen kritisch wie alle anderen Denkrichtungen und Institutionen behandeln. Allerdings sind wir uns bewusst, dass besonders die Tonalität der Berichterstattung die Gefühle des gläubigen Teils des Publikums verletzen kann. Wir ziehen deshalb zentrale Glaubensinhalte von Religionen nicht ins Lächerliche. Satire ist jedoch erlaubt.
Bei kontroversen religiösen Fragen vermeiden wir jede Form der Diskriminierung und wahren die Würde aller Beteiligten, auch in der Bildsprache und der Auswahl der Formulierungen.
4.7
Freiheit der Kunst
Die Freiheit der Kunst ist in einer offenen Gesellschaft ein hohes Gut und soll möglichst wenig beschränkt werden. Sie hat im Angebot der SRG als Ausdruck der freien Meinungsäusserung grosse Bedeutung. Das gilt für alle Kunstformen.
Die SRG bietet allerdings keine Plattform für Kunstprodukte, die ungefiltert Hass verbreiten oder die aufhetzen und zu Gewalt gegen Menschen oder Bevölkerungsgruppen aufrufen. Werke, die wahrnehmbar gewaltverherrlichende, diskriminierende, sexistische oder rassistische Inhalte darstellen, werden deshalb nur nach gründlicher redaktioneller Abwägung und unter Berücksichtigung des Kinder- und Jugendmedienschutzes.
4.8
Satire
Auch im SRG-Angebot ist die Satire als Kunstform ein zulässiges, ja erwünschtes Mittel der Unterhaltung und zugleich der demokratischen Auseinandersetzung. Sie fällt unter die Programmautonomie der SRG und ist durch die Kunst- und Meinungsfreiheit geschützt. Sie ist kanalgerecht einzusetzen und muss für das Publikum zweifelsfrei als solche erkennbar sein. Der Tatsachenkern der satirischen Aussage darf weder unwahr noch ehrverletzend sein.
Die journalistischen Prinzipien der Fairness und der Vielfalt (alle Sichtweisen zu Wort kommen zu lassen) sind auf die Satire nicht anwendbar. Forderungen nach Gleichbehandlung sind nicht zu erfüllen: Satire ist naturgemäss einseitig, zugespitzt, provozierend und damit potenziell verletzend. Zudem steht Satire grundsätzlich allen Ideologien und politischen Positionen kritisch gegenüber und setzt sich entsprechend pointiert mit ihnen auseinander.
Deshalb sind die Bestimmungen zu Wahlen und Abstimmungen (siehe 4.2 / 4.3) auf Satire grundsätzlich nicht anwendbar. Subjektive Meinungsäusserungen von Satirikerinnen und Satirikern sind jederzeit möglich, solange sie keine explizite Wahl- oder Abstimmungsempfehlung enthalten.
Satire nimmt sich mitunter auch religiöser Themen an. Das Programmrecht unterscheidet zwischen zentralen Glaubensinhalten und den religiösen Institutionen inklusive ihrer Würdenträgerinnen und -träger. Einen privilegierten Schutz geniessen nur die zentralen Glaubensinhalte (siehe 4.6 Religiöse Themen).
Satire muss in Informationsgefässen klar erkennbar sein und ausdrücklich als solche bezeichnet werden (beispielsweise als Glosse). Ihr Inhalt und ihre Tonalität werden von der zuständigen Redaktion verantwortet. Es wird bedacht, wie sie auf das Publikum wirken und ob sie ins entsprechende Publikationsumfeld passen.
4.9
Berichterstattung in eigener Sache
Über die SRG, also in eigener Sache, berichten wir zurückhaltend im Ausmass und bewusst nüchtern in der Tonalität. Wir legen offen, dass das Angebot zur SRG gehört. In Fällen, die das Vertrauen in die Institution SRG betreffen könnten, soll die Berichterstattung transparent erfolgen, unter klarer Trennung von Information und interner Kommunikation. Wenn interne Themen öffentlich behandelt werden, ist sicherzustellen, dass die Information dem Publikum dient und nicht der Imagepflege.
Grundsätzlich gelten dieselben Kriterien wie bei der Berichterstattung über andere Unternehmen und Institutionen: Entscheidend sind der Neuigkeitsgehalt und die Relevanz.
Die Berichterstattung über interne Vorgänge ist mit den Chefredaktionen abzusprechen. Alle Publikationen oder Sendungen über die SRG werden von einem Mitglied der Chefredaktionen oder von einem Chef vom Dienst/Tagesverantwortlichen gegengelesen und freigegeben.
4.10
Berichterstattung über Werbe- und Sponsoringkundschaft
Werbe- und Sponsoringkundschaft sowie Medienpartnerinnen und -partner erhalten keine bevorzugte Behandlung im Programm. Buchungen und Partnerschaften dürfen nicht mit redaktionellen Auflagen in den Programminhalten verbunden sein. Redaktionelle Inhalte und kommerzielle Interessen sind strikt zu trennen. Jede Form von Einflussnahme auf Themenwahl, Tonalität oder Platzierung redaktioneller Beiträge durch Werbe- oder Sponsoringpartner ist ausgeschlossen.
Medien-, Verlags- und Veranstaltungspartnerschaften gehen wir nur ein, wenn gewährleistet ist, dass sie eine unabhängige Berichterstattung sowie die freie Themen- und Themenzugangswahl nicht gefährden.
4.11
Produktvergleiche
Es gehört zum Serviceangebot der SRG, in einzelnen Formaten konkrete Produkte miteinander zu vergleichen, wenn solche Produkt- oder Dienstleistungsvergleiche für das Publikum von Interesse und/oder Nutzen sind. Dabei gilt der Grundsatz, dass wir alles unterlassen, was uns als (indirekte) Werbung für diese Produkte ausgelegt werden könnte. Unzulässig sind Produktvorstellungen beziehungsweise -vergleiche in den aktuellen Informationsangeboten.
Wer mit produktkritischen Berichten in den marktwirtschaftlichen Wettbewerb eingreift, untersteht einer erhöhten Sorgfaltspflicht (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb UWG).
Produkttests oder Vergleiche dürfen nie den Anschein erwecken, mit kommerziellen Interessen verknüpft zu sein; redaktionelle Unabhängigkeit hat stets Vorrang.
4.12
Nennung von Markennamen
Bei der Nennung von Markennamen, etwa in der Sportberichterstattung oder bei Kulturveranstaltungen, sind wir möglichst zurückhaltend. Wir verzichten auf die verbale Nennung der Werbezusätze.
Ausnahmen sind erforderlich wenn für das Publikum ein klar erkennbarer informativer Mehrwert entsteht oder die Nennung für die Verständlichkeit erforderlich ist, können Sponsorinnen und Sponsoren ausnahmsweise erwähnt werden (zum Beispiel Nennung von Team- oder Stadion-Namen). Das kann auch der Fall sein, wenn Veranstaltungen eine lange Tradition haben oder wenn das Publikum ohne den Zusatz nicht wüsste, wovon die Rede ist. Wenn immer möglich vermeiden wir es, Videointerviews vor Logos oder Produktabbildungen zu machen.
Bei Interviews von oder Porträts mit Firmenchefinnen oder -chefs ist es zulässig, sie zur besseren Einordnung mit dem sichtbaren Firmenschriftzug im Hintergrund zu befragen (etwa vor dem Hauptsitz ihres Unternehmens). Für Sportprogramme und Formate mit Sportinhalten gelten besondere Vorschriften.
4.13
Spendenaufrufe
Wir machen uns mit keiner Sache gemein, auch nicht mit einer guten. Diesem Grundsatz folgend sammelt die SRG selbst keine Spenden. Wir rufen auch nicht zur Beteiligung an Crowdfunding-Aktionen auf und verlinken nicht auf Sammelaktionen.
Ausnahmen bilden Sammelaktionen der Glückskette und andere von den Regionaleinheiten genehmigte Initiativen.
Wenn über humanitäre Initiativen oder gemeinnützige Organisationen berichtet wird, geschieht dies ausschliesslich aufgrund ihres gesellschaftlichen oder journalistischen Interesses, nicht zur Unterstützung einer Kampagne.
Geschichten über Menschen, die die SRG porträtiert, können bei Teilen des Publikums den Wunsch wecken, diesen Personen eine Spende zukommen zu lassen. Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes gibt die SRG aber keine Kontaktdaten seiner Protagonistinnen und Protagonisten an Dritte weiter. Wir nehmen die Kontaktdaten der Spendewilligen auf und leiten diese an die Porträtierten weiter.
5
Gewalt, Krieg und Katastrophen
5.1
Gewaltdarstellungen allgemein
Krieg, Terror und Gewalt aber auch Unfälle und Naturkatastrophen bringen oft verstörende Bilder und Tondokumente hervor. Bei der Auswahl und der Präsentation solcher Aufnahmen orientieren wir uns an den folgenden Grundsätzen:
Es ist nicht unsere Aufgabe, ein geschöntes Bild der Realität zu liefern. Ereignisse, die schockierend sind, dürfen auch schockieren. Eine schonungslose Darstellung ist oft nötig, um einem Sachverhalt gerecht zu werden. Manchmal haben solche Aufnahmen nicht nur einen Nachrichtenwert, sondern auch einen dokumentarischen Charakter und sind entsprechend wichtig.
Aber: Ereignisse, von denen Aufnahmen von Gewalttaten publiziert werden, erfordern eine sorgfältige Relevanzprüfung.
Bei allen Gewaltdarstellungen achten wir darauf, die Würde der Opfer und ihrer Angehörigen zu respektieren. Bilder und Töne dürfen nicht zur Sensationssteigerung eingesetzt werden. Zu beachten sind dabei auch gesetzliche Regelungen (z.B. Art. 135 StGB und Art 4. Abs. 1 RTVG).
Entsprechend sollen Aufnahmen von Gewaltszenen nicht länger als nötig gezeigt werden. Bei verstörenden Aufnahmen üben wir grösste Zurückhaltung. Wir zeigen keine sterbenden Menschen und von Toten kein erkennbares Gesicht. Gewaltszenen werden nicht wiederholt.
Die SRG ist zudem dem Kinder- und Jugendschutz gesetzlich verpflichtet (siehe Art. 5 RTVG). Auch bei Angeboten für Kinder und Jugendliche ist deshalb besondere Sorgfalt anzuwenden.
Bei schockierenden Aufnahmen müssen Nutzerinnen und Nutzern mit geeigneten Massnahmen wie Textpassagen, Anmoderation oder Triggerwarnungen vorgewarnt werden.
Bei Darstellungen grober Gewalt oder Brutalität ist die oder der Vorgesetzte zu konsultieren.
Darstellungen von Gewalt sowie andere potenziell problematische Inhalte – etwa Sexualität, Drogenkonsum oder Selbstschädigung – können auch in fiktionalen Formaten wie Spielfilmen und Serien sowie in Reportagen und Dokumentarfilmen vorkommen. Sie werden gemäss dem Jugendschutzgesetz für Film und Videospiele (JSFVG) und den dazugehörigen Branchenrichtlinien beurteilt.
Die Inhalte werden von den zuständigen Redaktionen und Jugendschutz-Beauftragten der Regionaleinheiten erfasst.
Ein Freigabealter wird in den Programminformationen veröffentlicht.
Es beeinflusst die Platzierung im Programm sowie gegebenenfalls die Nutzung auf Abrufplattformen.
5.2
Tötungsdelikte und Suizide
Über Tötungsdelikte, besonders solche innerhalb einer Familie, berichten wir im Einzelfall zurückhaltend. Wir respektieren in jedem Fall die Würde der Betroffenen und ihrer Angehörigen und vermeiden jede Form der Sensationalisierung. In der aktuellen Berichterstattung befragen wir unnötig keine nahen Angehörigen sowie keine Nachbarinnen und Nachbarn und bilden keine Gerüchte ab, nennen keine Namen und zeigen keine Fotos von Täterinnen, Tätern und Opfern.
Über Suizide berichten wir nicht. Ausnahmen sind möglich:
- Wenn die Tat öffentlich war (beispielsweise Selbstverbrennung in der Öffentlichkeit)
- Wenn die Tat mit anderen Straftaten kombiniert war (zum Beispiel Entführung)
- Wenn es sich um eine in der Öffentlichkeit bekannte Person handelt
Wir verzichten darauf, Details über die Art des Suizids zu erwähnen, und zeigen auch nicht den Ort des Geschehens wie beispielsweise die Brücke, von der sich jemand in den Tod gestürzt hat.
Im Zusammenhang mit einer öffentlichen Debatte (zum Beispiel zur Sterbehilfe oder zu Suiziden mit zu Hause aufbewahrten Dienstwaffen) können Suizide thematisiert werden. Bei der Berichterstattung zu Suiziden ist auf psychologische Hilfsangebote (z.B. Dargebotene Hand oder Telefono Azzurro) hinzuweisen.
5.3
Unfälle und Katastrophen
In der Berichterstattung über Unglücksfälle und Katastrophen informieren wir sachlich und präzis. Wir achten darauf, nicht unnötig Angst und Schrecken zu verbreiten (zum Beispiel bei Menschen, deren Angehörige unter den Opfern sein könnten). Wir berichten mit Empathie und Respekt, ohne das Leid der Betroffenen zu dramatisieren oder emotional auszuschlachten.
In den ersten Phasen einer Katastrophe sind oft widersprüchliche und falsche Informationen in Umlauf. In dieser Phase ist es besonders wichtig, Fakten und Zahlen zu hinterfragen und auf jeden Fall nur mit Quellenangaben weiterzuverbreiten.
Die SRG-Redaktionen achten darauf, dass Angehörige die Namen von Opfern nicht aus unseren Publikationen erfahren. Wir gehen respektvoll mit Trauernden um und zeigen Aufnahmen von Angehörigen der Opfer nur mit grösster Zurückhaltung (keine Nahaufnahmen). In Interviews mit Betroffenen oder Augenzeugen achten wir auf eine sensible Fragestellung.
Bei Unglücksfällen und Katastrophen haben Rettungsmassnahmen für Opfer und Gefährdete Vorrang vor dem Informationsanspruch der Öffentlichkeit. Die physische und psychische Integrität der beteiligten Personen ist jederzeit zu respektieren, auch jene von Einsatzkräften.
Auch Unfälle an Sportveranstaltungen zeigen wir so zurückhaltend wie möglich und mit respektvoller Distanz. In der Aufarbeitung schwerer Unfälle (auch mit Todesfolge) verwenden wir keine Videobilder und vor allem keine in Zeitlupe, sondern ein Standbild oder eine Folge von Standbildern. Ausnahmen sind von den Vorgesetzten zu genehmigen.
5.4
Entführungen und Geiselnahmen
In unseren Programmen veröffentlichen wir keine – möglicherweise erzwungenen – Aussagen von Personen in Geiselhaft.
Zum einen ist die Würde der Inhaftierten zu respektieren: Niemand soll unter entwürdigenden Bedingungen dargestellt werden. Was Geiseln sagen und wie sie es sagen, entscheiden zudem nicht sie selbst; die Wirkung bleibt aber an ihnen haften. Zum anderen dürfen wir uns mit der Ausstrahlung derartiger Aufnahmen nicht indirekt zu Komplizinnen und Komplizen eines Verbrechens machen.
Bei Videos oder Tondokumenten von Entführungen üben wir grösste Zurückhaltung. Eine Ausstrahlung kommt nur infrage, wenn die Würde der Entführten gewahrt bleibt. Sie muss in allen Fällen von der zuständigen Chefredaktion bewilligt werden. Exekutionen von Entführten werden nicht gezeigt.
Besondere Regeln und Vorschriften gelten im Fall von Kindesentführungen in der Schweiz (siehe 7.8 Fahndungsbilder und -videos).
5.5
Terror und nationale Sicherheit
Da politisch oder religiös motivierter Terrorismus primär eine propagandistische Wirkung sucht und Amoklaufende öffentlich wahrgenommen werden wollen, sind die Medien bei diesem Thema nicht nur Beobachterinnen, sondern zugleich Akteure. Wir müssen also dafür sorgen, dass Täterinnen und Täter möglichst wenig Gelegenheit bekommen, sich zu profilieren und – in der Wahrnehmung fanatischer Personen – gar Heldenstatus erlangen. Bei der Darstellung dieser Art von Gewalt gilt das Prinzip: So viel wie nötig – so wenig wie möglich.
Die SRG verzichtet deshalb darauf, Bilder und Namen von Attentäterinnen und Amokläufern zu veröffentlichen, es sei denn, es handelt sich um führende Figuren eines Netzwerks. Dasselbe gilt für Propagandamaterial oder für aufgezeichnete Videobotschaften. Die Chefredaktionen können Ausnahmen gestatten.
Darstellungen oder Begriffe, die unbeabsichtigt Angst, Polarisierung oder gesellschaftliche Spaltung fördern könnten, sind zu vermeiden. Wir achten auf eine sachliche, unaufgeregte Sprache und verzichten auf Spekulation.
Weiter ist darauf zu achten, dass Diktion und Forderungen der Täterschaft nicht übernommen werden. Beispielsweise ist die in Agenturtexten regelmässig verwendete Formulierung vom «Übernehmen der Verantwortung» für einen Anschlag zu vermeiden.
Werden dennoch Formulierungen von Täterinnen und Tätern übernommen, müssen sie klar zugeordnet und allenfalls relativiert werden. Terroristische Gruppen verwenden häufig Begriffe aus der Jurisprudenz, um den Eindruck zu erwecken, sie handelten im Namen der Gerechtigkeit («Bestrafung», «Urteil», «Vollstreckung» etc.).
Vor der Veröffentlichung von Beiträgen oder Recherchen, die Aspekte der nationalen Sicherheit betreffen könnten, sind die Chefredaktionen zu konsultieren.
5.6
Krieg und Embedded Journalism
«Das erste Opfer des Krieges ist die Wahrheit.» Bei kriegerischen Ereignissen stammt der Grossteil der Meldungen aus Quellen, die mit der Veröffentlichung ein strategisches Ziel verfolgen. Das gilt auch für Meldungen, die uns über andere Medien erreichen. Es ist deshalb von zentraler Bedeutung, ihren Inhalt auf Plausibilität zu prüfen, die Herkunft von Informationen zu deklarieren und die unsichere Quellenlage explizit transparent zu machen. Wir vermeiden jede Sprache oder Bildwahl, die Propaganda – welcher Seite auch immer – unkritisch verstärken könnte.
Der Wortwahl ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Einzelne Luftangriffe sind noch kein «Krieg». Umgekehrt sind sprachliche Verharmlosungen von Kriegshandlungen zu vermeiden.
Beim sogenannten Embedded Journalism achten wir auf besondere Zurückhaltung und Transparenz. Wir lassen uns nur dann «einbetten» und nehmen nur dann an solchen Missionen teil, wenn wir nicht auf andere Weise an die entsprechenden Informationen, Bilder und Töne herankommen – es muss daraus also ein echter Mehrwert resultieren. Ausserdem machen wir die Bedingungen transparent, die zur entsprechenden Berichterstattung geführt haben (siehe 11.6 Geschenke und Einladungen).
Die Sicherheit der Journalistinnen und Journalisten hat Vorrang vor dem publizistischen Interesse.
5.7
Berichterstattung aus Unrechtsstaaten
In immer mehr Ländern ist die Freiheit auch für ausländische Medienschaffende stark eingeschränkt oder sogar gefährlich. Visa und Aufenthaltsbewilligungen werden kaum oder gar nicht mehr erteilt. Korrespondentinnen und Korrespondenten werden überwacht, bedroht oder aus dem Land gewiesen, mitunter gar verhaftet. Gefährdet ist nicht zuletzt auch ihr Umfeld und erst recht sind es ihre Kontakte, Informantinnen, Gesprächspartner oder Übersetzerinnen und lokale Helfer.
All dies darf uns nicht davon abhalten, über alle aus unserer Sicht relevanten Themen wahrheitsgetreu und kritisch zu berichten. Bei der Darstellung autoritärer Systeme achten wir darauf, nicht unbewusst die Propaganda oder Narrative solcher Regime zu übernehmen. Sanktionen wie die Verweigerung künftiger Visa sind in Kauf zu nehmen.
Oberstes Prinzip ist jedoch der Schutz unserer Journalistinnen und Journalisten und ihrer Informantinnen und Mitarbeiter vor Ort. Wir wägen stets ab, ob eine Veröffentlichung lokale Mitarbeitende gefährden könnte, und vermeiden Angaben, die Rückschlüsse auf ihre Identität zulassen. Das heisst: Wenn erforderlich, müssen Gesprächspartner anonymisiert werden; in Ausnahmefällen auch die Berichterstattenden. Bei besonders heiklen Themen kann es ratsam sein, die Berichterstattung aus der Heimatredaktion zu machen und nicht von den Korrespondentinnen und Korrespondenten im Land selbst.
6
Rechte dargestellter Personen
6.1
Achtung der Privatsphäre
SRG-Journalistinnen und -Journalisten respektieren die Persönlichkeitsrechte, insbesondere die Intim- und Privatsphäre der Einzelnen. Wir vermeiden jede unnötige Blossstellung, Sensationsberichterstattung oder emotionalisierende Darstellung des Privaten. Allerdings kann ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer Person dazu führen, dass die Verletzung der Privatsphäre nicht widerrechtlich ist, da die Informations- und Medienfreiheit (siehe Art. 16 f. BV) höher zu werten ist.
Bei Amtspersonen, anderen Personen des öffentlichen Lebens und bei Prominenten liegt die Schwelle weniger hoch: Je exponierter eine Person ist, desto mehr Beeinträchtigungen ihrer Privatsphäre muss sie tolerieren. Die Intimsphäre (zum Beispiel Sexualität, Religion, Gesundheit) ist aber auch bei dieser Personengruppe besonders geschützt.
In jedem Fall sind die Vorgesetzten zu informieren, wenn in den Schutzbereich der Privatsphäre eingegriffen werden soll (Begründungspflicht).
6.2
Regeln bei Interviews
Falls dies nicht schon vorab im Rahmen des Recherchegesprächs erfolgt, muss die oder der Interviewte vor dem Interview folgende Informationen erhalten (soweit bekannt):
- Wo das Interview publiziert und allenfalls weiterverbreitet wird
- Welche Stossrichtung der Beitrag hat
- Wie das Interview oder Zitate daraus voraussichtlich eingebettet werden (siehe 9.6 Varianten von Recherchegesprächen)
Im Sinne der Transparenz wird der oder dem Interviewten auf Wunsch mitgeteilt, welche anderen Positionen – nicht aber konkret welche Personen – im Beitrag vorkommen (falls zum Zeitpunkt der Recherche bekannt).
Zentral ist, dass die interviewte Person zu den wesentlichen Punkten Stellung nehmen kann. Medienschaffende hinterfragen die Aussagen der interviewten Person und Gegenpositionen werden zur Diskussion gestellt.
Die Kürzung von Gesprächen unterliegt den üblichen journalistischen Regeln der Fairness. Ein Gespräch ist so zu kürzen, dass kritische Zuschauerinnen und Zuhörer die gekürzte Version als faire Zusammenfassung der längeren Version beurteilen würden. Die Autorin oder der Autor soll die Stellen auswählen, in denen sich die oder der Befragte zum zentralen Sachverhalt am klarsten äussert (Best Argument).
In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass der interviewten Person bewusst ist, dass nur Ausschnitte des Gesprächs verwendet werden. Verlangt der oder die Interviewte, über die ausgewählten Interviewteile orientiert zu werden, kann dies schriftlich oder telefonisch erfolgen. Eine interviewte Person hat keinen Anspruch darauf, dass ihr der ganze Beitrag vorab präsentiert wird. Nur in Ausnahmefällen können wir eine Präsentation des ganzen Beitrags zusichern (beispielsweise bei einem besonders delikaten Porträt, das ein spezielles Vertrauensverhältnis voraussetzt). Wichtig ist aber, dass auch dann die oder der Interviewte nicht über den Beitragstext und die Auswahl der Quotes mitentscheiden kann. Diese sind nicht verhandelbar. Autorisierte Tonaufnahmen sowie Notizen von Interviews sind aufzubewahren.
Beim nachträglichen Antexten von Interviewfragen darf die ursprüngliche Fragestellung gestrafft, aber nicht verfälscht werden. Ergeben sich zwischen Interview- und Publikationstermin wesentliche neue Aspekte, muss die interviewte Person noch einmal Stellung nehmen können.
6.3
Spezifische Regeln bei exklusiv schriftlich publizierten Interviews
Die befragte Person hat auf Verlangen das Recht, die eigenen Zitate vor der Publikation zu lesen und zu erfahren, in welchem Kontext diese publiziert werden. Im Umgang mit Privatpersonen ohne Medienerfahrung ist aktiv auf Möglichkeit der Zitatautorisierung hinzuweisen. Interviews in Q&A-Form werden zur Autorisierung vorgelegt (ohne Titel, Lead und Bild). Faktische Fehler oder falsche Formulierungen müssen angepasst werden, nie aber dürfen auf Wunsch des Interviewpartners ganze Fragen weggelassen oder sinnverzerrende Änderungen vorgenommen werden.
Vor einem in schriftlicher Form publizierten Interview sind mit dem Gesprächspartner oder der Gesprächspartnerin die Bedingungen – zum Beispiel die Regeln bei der Autorisierung – festzulegen.
6.4
Spontane Konfrontation
Spontane Interviews, zum Beispiel beim Verlassen eines Konferenzsaals oder nach der Ankunft eines Sportstars im Ziel, sind mit Personen zulässig, die Routine im Umgang mit Medien haben. Auch bei spontanen Interviews gilt die Regel des «Best Argument».
Besonderer Respekt gilt Kindern sowie Personen, die Opfer oder Zeuginnen eines drastischen Ereignisses sind. Da dürfen keine Druckversuche unternommen werden, um ein Interview oder eine Aussage zu erzielen.
Grundsätzlich sind spontane Konfrontationen nur dann ein zulässiges Mittel, wenn alle anderen Formen der Kontaktaufnahme gescheitert sind. Auch setzen wir sie nur dann ein, wenn der Themenkontext für die Befragten absolut klar ist.
Das Klingeln an der Wohnungstür mit laufendem Aufnahmegerät oder laufender Kamera kommt nur bei einem ausserordentlichen öffentlichen Interesse – und wenn alle anderen Arten der Befragung gescheitert sind – infrage und muss von den Chefredaktionen genehmigt werden.
6.5
Rückzug von Interviews
Kommt keine Einigung über die Verwendung von Interviews zustande, können Interviewte das Gespräch zurückziehen. Nicht zurückziehen können sie den Informationsgehalt des Interviews. In diesem Fall können wir die Aussage in indirekter Rede zitieren.
Beim Rückzug sind Fristen einzuhalten. Der Rückzug eines Interviews kurz vor einer geplanten Sendung (wenn wegen des Rückzugs die Ausstrahlung des Beitrags / der Sendung gefährdet ist) ist missbräuchlich und muss nicht beachtet werden. Rückzüge müssen begründet erfolgen; pauschale oder nachträglich taktische Rückzüge werden nicht akzeptiert.
Bei mediengewandten Personen wie Politiker:innen, Manager:innen, Pressesprecher:innen oder Prominenten ist das Recht auf einen Rückzug des Interviews eingeschränkt, insbesondere wenn das Gespräch ordnungsgemäss vereinbart wurde (Thema, Interviewtermin, Publikationsform). Offensichtlich falsche Aussagen dürfen auch mediengewandte Personen zurückziehen.
Ebenfalls eingeschränkt ist das Recht auf Rückzug bei grösser angelegten Projekten, beispielsweise einer Langzeit-Dokumentation über den Werdegang einer Person. Entsprechend sind diese Protagonistinnen und Protagonisten vor Beginn der Zusammenarbeit auf die Tragweite ihrer Beteiligung und auf die sich aus ihrem Einverständnis dazu ergebende Einschränkung, sich aus einem solchen Projekt zurückzuziehen, eingehend hinzuweisen. Zur Begründung werden sie darüber orientiert, wie aufwendig das Projekt ist.
Transparenz gegenüber dem Publikum ist wichtig: Wenn der Rückzug eines Interviews die Darstellung beeinflusst, soll dies – wo sinnvoll – offengelegt werden.
6.6
Recht am eigenen Bild und an der eigenen Stimme
Wer fokussiert und bildfüllend fotografiert oder gefilmt werden soll, muss dazu eine Einwilligung geben. In der Praxis reicht die Bereitschaft, ein Interview zu geben, als Einwilligung. Wichtig: Schon die Aufnahme und nicht erst die Ausstrahlung kann Persönlichkeitsrechte verletzen.
Personen, die sich offenkundig freiwillig in der Öffentlichkeit exponieren (zum Beispiel Akteurinnen einer Medienkonferenz, Demonstrationsteilnehmer), und Personen, die zufällig aufgenommen werden oder auf ein Bildsujet geraten (beispielsweise Passantinnen und Passanten vor dem Bundeshaus), müssen sich eine Film- oder Tonaufnahme ohne Rücksprache gefallen lassen.
Wer an Orten, die der Öffentlichkeit nicht ohne Weiteres zugänglich sind, Ton- oder Bildaufnahmen von Personen macht, die erkennbar sind, muss deren Einverständnis einholen. SRG-Kameras und -Mikrofone sind gut sichtbar zu beschriften.
Bei Filmaufnahmen vor einem Gerichts-, Zoll- oder Polizeigebäude müssen die Gesichter der Beteiligten in der Regel unkenntlich gemacht werden. Ausnahmen gelten für Personen des öffentlichen Lebens. Im Gerichtssaal, wo während der Verhandlungen meistens ein Drehverbot herrscht, sind Gerichtszeichnungen ein taugliches Mittel, um dem Bildnotstand zu begegnen. Es ist darauf zu achten, dass die Zeichnungen nicht allzu naturalistisch ausfallen und der beabsichtigte Schutz der Persönlichkeit gewahrt bleibt.
Bei Aufnahmen von Kindern oder besonders schutzbedürftigen Personen ist eine explizite Zustimmung der Eltern, Erziehungsberechtigten oder gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Der private Wohnsitz sowie andere Orte der privaten Niederlassung, wie zum Beispiel Spitäler, Haft- oder Rehabilitationseinrichtungen, geniessen besonderen Schutz (siehe 6.1 Achtung der Privatsphäre).
Ton- und Bildaufnahmen an privaten Trauerfeiern oder in Gottesdiensten, Schockbilder von Unfall- oder Katastrophenschauplätzen und Aufnahmen von Handlungsunfähigen (zum Beispiel von Verletzten oder Kranken) oder Urteilsunfähigen greifen in die Intim- oder Privatsphäre ein. Besteht ein öffentliches Interesse, sind Einzelheiten mit Betroffenen, Angehörigen oder Verantwortlichen vorher abzusprechen.
Bilder von Toten, die erkennbar sind, publizieren wir nicht. Auch wenn allenfalls die Angehörigen ihr Einverständnis gegeben haben, respektieren wir die Totenruhe.
Ausnahmen gelten für zeithistorische Dokumente (beispielsweise Aufnahmen eines aufgebahrten Papstes oder Bilder eines getöteten Diktators).
6.7
Versteckte Kamera und heimliche Tonaufnahmen
Aufnahmen mit versteckter Kamera aus dem Geheim- oder Privatbereich und heimliche Tonaufnahmen eines nichtöffentlichen Gesprächs sowie deren Weiterverbreitung sind nach Art. 179bis ff. StGB grundsätzlich verboten. Die Rechtsprechung anerkennt, dass heimliche Bild- und Tonaufnahmen gerechtfertigt sein können, wenn unter anderem ein wichtiges öffentliches Interesse an der Publikation eines Sachverhalts besteht und dieser nur mit versteckten Aufnahmegeräten belegt werden kann.
Versteckte Bild- und Tonaufnahmen müssen in jedem Fall im Voraus mit der zuständigen Chefredaktion besprochen werden. Bewilligungen werden nur restriktiv erteilt.
Auch die Ausstrahlung von Bild- und Tonaufnahmen, die von Medien im Ausland heimlich gemacht wurden, kann rechtlich problematisch sein. Die Zustimmung der Chefredaktionen ist deshalb auch hier zwingend einzuholen.
6.8
Persönlichkeitsschutz im Internet
Ob und in welchem Ausmass private Websites, Internetforen, soziale Netzwerke und dergleichen als öffentlicher Raum zu betrachten sind, ist juristisch umstritten.
Gemäss Bundesgericht ist eine Äusserung dann öffentlich, wenn sie von unbestimmt vielen Personen oder von einem grösseren, nicht durch persönliche Beziehungen zusammenhängenden Personenkreis wahrgenommen werden kann. Abgesetzte Social-Media-Posts ohne spezielle publikumsbegrenzende Einstellung sind also nach Ansicht des Bundesgerichts öffentlich.
Wir sind betreffend Veröffentlichung solcher Inhalte zurückhaltend. Wir prüfen bei jeder Übernahme von Online-Inhalten, ob durch ihre Verbreitung Persönlichkeitsrechte, Datenschutz oder digitale Sicherheit verletzt werden könnten.
Wenn Posts oder Videos von Privatpersonen ohne professionellen Kontext übernommen werden, ist eine sorgfältige Interessenabwägung zwischen öffentlichem Nutzen und möglicher Stigmatisierung vorzunehmen. Bei der Publikation von Inhalten, die geeignet sind, eine Person blosszustellen, üben wir grosse Zurückhaltung. Es muss zweifelsfrei ein öffentliches Interesse an einer Publikation bestehen.
6.9
Unschuldsvermutung
Für Beschuldigte in einem Strafverfahren, in dem sie nicht rechtskräftig verurteilt sind, gilt die Unschuldsvermutung (siehe Art. 32 BV). Beschuldigte sind also mutmassliche Täterinnen oder Täter – es liegt zum Beispiel ein Betrugsverdacht und nicht ein Betrug vor. Alternative Formulierungen zu «mutmassliche Täterin oder Täter» sind etwa Tatverdächtiger oder Tatverdächtige, festgenommene Person oder – je nach Verfahrensstand – Beschuldigter oder Beschuldigte. Bei Beschuldigten ist der Hinweis wichtig, dass der oder die Betroffene bis zu einem gerichtlichen Schuldspruch als unschuldig gilt.
Bei Verurteilten, die an eine höhere Instanz appellieren, ist die Information «verurteilt in erster (beziehungsweise zweiter) Instanz» von Bedeutung. Falls der oder die Beschuldigte den Vorwurf bestreitet, muss dies angemerkt werden.
Wir legen Wert auf eine korrekte Terminologie gemäss strafprozessualen Grundsätzen. In einem Strafverfahren gelten die nachfolgenden Bezeichnungen:
- Die verdächtigte Person heisst während der Strafuntersuchung und des Gerichtsverfahrens «der/die Beschuldigte» – und nicht zum Beispiel «der Mörder» oder «die Betrügerin».
- Wenn jemand «festgenommen» worden ist, ist er oder sie noch nicht «verhaftet». Von einer Verhaftung kann man erst nach Vorliegen eines Haftbefehls sprechen.
- Wenn gegen eine Person Anzeige erstattet wurde, ist sie «angezeigt». «Angeklagt» ist sie erst nach strafrechtlicher Anklageerhebung durch die zuständige Behörde.
Auch nach erfolgter rechtskräftiger Verurteilung sind die korrekten Begriffe zu verwenden. Eine beschuldigte Person ist dann entweder eine «freigesprochene» oder eine «verurteilte» Person.
Gefängnis- oder Zuchthausstrafen gibt es nur noch in historischem Kontext. Heute verurteilen die Gerichte Straftäterinnen und -täter entweder zu einer «Haft- oder Freiheitsstrafe», einer «Geldstrafe», einer «Busse» oder zu «gemeinnütziger Arbeit».
6.10
Namensnennung bei Strafverfahren
Die SRG ist bei der Namensnennung von Straftäterinnen und -tätern sowie Opfern zurückhaltend. Die Nennung durch andere Medien schafft noch nicht eine allgemeine Bekanntheit, die eine Nennung rechtfertigen würde.
Namen einer mutmasslichen Täterschaft, gegen die ein Strafverfahren läuft, und von Opfern von Straftaten oder Katastrophen werden grundsätzlich nicht genannt. Die Unschuldsvermutung (siehe Art. 32 BV, 6.9 Unschuldsvermutung) und der Schutz der Privatsphäre von Opfern sind wichtige Rechtsgüter. Von einer Namensnennung sind nicht nur die Genannten selbst, sondern auch ihre Angehörigen ganz erheblich betroffen.
Mutmassliche oder verurteilte Straftäterinnen und -täter bezeichnen wir grundsätzlich so, dass sie nicht identifizierbar sind. Angaben von Adressen oder Aufnahmen eines Hauses, die eine Identifizierung ermöglichen, sind zu unterlassen.
Ausnahmen vom Verzicht auf Namensnennung oder sonstige Identifizierung sind möglich:
- Bei überwiegendem öffentlichem Interesse
- Bei Personen des Zeitgeschehens wie Politikern, Amtsträgerinnen und anderen Prominenten, deren Name und Bild allgemein bekannt ist (je prominenter eine Person ist, desto eher kann ihr Name genannt werden)
- Wenn der Name bereits so bekannt ist, dass seine Nichterwähnung irritieren würde, oder wenn er als Chiffre für einen Fall gilt (allerdings entbindet uns die Nennung einer Person in anderen Medien nicht automatisch von der Zurückhaltung)
- Wenn der oder die Betroffene mit der Publizierung einverstanden ist (Vorsicht: Allenfalls müssen wir Betroffene vor sich selbst schützen)
- Wenn die Berichterstattung nur mit einer Nennung der Funktion oder des Namens sinnvoll ist (wenn zum Beispiel der Präsident einer Verkehrsopfervereinigung in angetrunkenem Zustand einen Unfall verursacht)
Bei Vergehen und Verbrechen, die lange zurückliegen und gesühnt wurden, gilt grundsätzlich ein Recht auf Vergessen (siehe 13.4 Umgang mit Löschbegehren). Das bedeutet, dass solche Delikte in der Regel nicht mehr im Zusammenhang mit der entsprechenden Person erwähnt werden sollten.
6.11
Nationalitätennennung
Bei Delikten, Anschlägen und Terrorattacken ist das öffentliche Interesse an den Hintergründen der Tat und der Täterschaft hoch. Wir wollen und müssen – wie bei anderen Themen auch – so präzis und transparent berichten, wie möglich. Deshalb gehört es dazu, die Nationalität von Täterinnen, Tätern und Opfern zu nennen. Damit schaffen wir Transparenz und beugen Spekulationen, Gerüchten oder Falschinformationen vor. Informationen über die ethnische Zugehörigkeit oder die Religion werden genannt, wenn sie im Zusammenhang mit dem Delikt stehen.
6.12
Rassismus
Diskriminierung und Aufruf zu Hass ist in der Schweiz strafbar. Wenn wir über Rassismus berichten, sorgen wir mit einer Einbettung dafür, dass rassistische Aussagen keine Propagandawirkung entfalten. Auch Aussagen der politischen Gegenseite, von Geschädigten oder von Untersuchungsbehörden geben Gegensteuer. Zudem achten wir darauf, dass wir keine rassistischen Symbole oder Parolen transportieren.
7
Transparenz und Umgang mit Quellen
7.1
Quellenprüfung
Für die Publikation einer Nachricht brauchen wir eine zweifelsfrei autorisierte, legitimierte und nachprüfbare Quelle. Haben wir diese nicht, gilt bei der SRG im Grundsatz die Zwei-Quellen-Regel. Das heisst, für die Publikation von Informationen sind in der Regel zwei gleichlautende, voneinander unabhängige Quellen notwendig.
Eine Ausnahme gilt bei unbestätigten Meldungen von hoher Relevanz, die auf seriösen Onlineportalen, in internationalen, glaubwürdigen Medien und in sozialen Netzwerken prominent behandelt werden: Hier können wir unter zwingender Angabe der Quelle auch publizieren, wenn diese eine Quelle glaubwürdig und die Nachricht plausibel ist. Gleichzeitig müssen wir die entsprechende Meldung überprüfen und nachrecherchieren (siehe 8 Umgang mit künstlicher Intelligenz (KI)).
Auch bei gedruckten Interviews aus glaubwürdigen Quellen ist keine zweite Quelle nötig.
Mit Quellenangabe veröffentlichte polizeiliche und amtliche Mitteilungen müssen in der Regel nicht nachrecherchiert werden.
Bei Breaking News und sich rasch entwickelnden und verändernden Nachrichtensituationen stellen wir besonders hohe Ansprüche an die Quellentransparenz. Gleichzeitig ist hier besondere Vorsicht beim Umgang mit Quellen, Bild-, Video- und Tonmaterial aller Art geboten (siehe 7.2 Faktencheck).
Auf Gerüchte gehen wir nur in begründbaren Ausnahmefällen ein. Es muss sich dabei um wirklich wichtige Themen handeln, die grosse Beachtung finden. Wir berichten darüber sachlich, kurz und zurückhaltend. Wir verweisen dabei konsequent auf unsere Quellen und machen unmissverständlich transparent, dass es sich um Gerüchte handelt. Wir vermeiden Spekulationen auf der Basis eines Gerüchts.
Grundsätzlich gilt: Je schwieriger und unzuverlässiger die Quellenlage, desto wichtiger ist das Gebot, Transparenz herzustellen. Umstrittene Fakten sind als solche darzustellen. Ebenfalls umgehen wir die Zwei-Quellen-Regel nur zurückhaltend und nur nach kritischer Reflexion. Diese Grundsätze sind wichtig, da Falschmeldungen unserer Glaubwürdigkeit schaden.
Besondere Vorsicht ist bei Inhalten geboten, die über Social Media, private Chats oder Plattformen mit unklarem Ursprung verbreitet werden. Wir machen Unsicherheiten oder Schwierigkeiten in der Recherche sowie Hinweise zur Verlässlichkeit der Quellen transparent. Unbestätigte Informationen werden als solche ausgewiesen; Quellen sind zu authentifizieren und zu kreuzverifizieren.
7.2
Faktencheck
Mit der zunehmenden Verbreitung digitaler Inhalte – darunter auch manipulierte Inhalte, Deep Fakes oder bewusst irreführende Darstellungen – gewinnt die klare Unterscheidung zwischen überprüfbaren Fakten und nicht verifizierten Informationen weiter an Bedeutung. Faktencheck ist eine Kernaufgabe des journalistischen Handwerks. Aufgabe der Redaktionen ist es daher, Sachverhalte immer kritisch zu prüfen und die Glaubwürdigkeit von Quellen zu hinterfragen. Kommen dabei Zweifel auf, ist ein Faktencheck erforderlich.
Faktenchecks müssen auf nachvollziehbaren, überprüfbaren Quellen beruhen und dürfen keine Meinung oder Haltung transportieren.
7.3
Benennen der Interessenbindungen von Protagonisten und Expertinnen
Für das Verständnis von inhaltlichen Positionen ist es wichtig, dass Protagonistinnen und Protagonisten nicht nur mit ihrer offiziellen Funktion benannt werden, sondern dass im Bedarfsfall auch weitergehende Interessenbindungen transparent gemacht werden.
So können bei Politikerinnen oder Politikern je nach Thema auch ihre Verwaltungsratsmandate oder weitere Ämter in Organisationen oder Institutionen relevant sein. Bei Richterinnen und Richtern kann die Parteizugehörigkeit erwähnt werden, wenn die Weltanschauung im Verfahren bedeutsam ist (zum Beispiel: Welche Mitglieder des Bundesgerichts haben den Entscheid gefällt, dass Einbürgerungsentscheide per Urnenabstimmung der Bundesverfassung widersprechen?).
Dasselbe gilt auch für Expertinnen und Experten aus Politik, Wirtschaft, Wissenschaft, Kultur und Sport: Sie helfen uns, Ereignisse oder Sachverhalte zu erklären. Ihre Einordnungen sind aber auch mit Wertungen und manchmal mit handfesten Interessen verbunden, die wir offenlegen müssen (beispielsweise bei einer Finanzexpertin, deren Bank in enger Geschäftsbeziehung zur analysierten Firma steht, oder bei einem Wissenschaftler, dessen Forschung von einem Interessenverband finanziert wird). Diese Offenlegung soll jeweils dem entsprechenden Vektor angepasst werden (z.B. Anmoderation im Radio, Info-Box in der App).
7.4
Transparenz bei Aufenthaltsorten
Zur Quellentransparenz gehört auch, dass wir in unseren Inhaltsangeboten über die Aufenthaltsorte unserer Berichterstattenden (Reporterinnen, Korrespondenten etc.) keine unredlichen Angaben machen. Zum Beispiel: wenn unsere Nahost-Korrespondentin oder unser Nahost-Korrespondent aktuelle Vorgänge in Israel aus Zürich kommentiert, müssen wir dies transparent machen.
Bei Audio-Reportagen oder Beiträgen mit Reportage-Charakter geht das Publikum davon aus, dass auch die verwendeten Ambi-Töne vor Ort aufgenommen wurden. Wir verwenden deshalb keine Archiv-Ambi-Töne, die von woanders stammen (beispielsweise Glockengeläut vom Berner Münster in einer Reportage vom Kölner Dom). Ist man zwingend auf Archiv-Ambi-Tonmaterial angewiesen, sind die entsprechenden Töne als solches auszuweisen.
7.5
Transparenz über die Herkunft von Bild- und Tonquellen
Das Gebot der Quellentransparenz gilt auch für Bild- und Tonaufnahmen.
TV-Agenturbilder (Video oder Fotos von EBU, AP, Keystone, etc.) müssen nicht speziellgemäss den vertraglichen Vereinbarungen mit den Agenturen gekennzeichnet werden. Grundsätzlich: Videos sollten, sofern technisch möglich und/oder sinnvoll, gekennzeichnet werden; Fotos müssen gekennzeichnet werden. Dies gilt für TV, Web/App und Social Media. Eine Kennzeichnung ist auch dort sinnvoll, wo die Quelle ein Teil der Nachricht ist oder wo es sich um exklusives und meist nicht überprüfbares Material handelt.
Material, das vom Publikum zur Verfügung gestellt wird, ist kenntlich zu machen.
Bild- und Toninszenierungen ohne Einfluss auf die inhaltliche Aussage müssen nicht deklariert werden. Inhaltlich relevante Inszenierungen werden hingegen kenntlich gemacht («nachgestellte Szene» oder «Symbolbilder»). Auch in Radiobeiträgen sind Inszenierungen möglich. Grundsätzlich gilt: Eine Inszenierung darf keine wesentlichen Elemente des Sachverhalts verfälschen.
Archivmaterial ist ebenfalls zu bezeichnen: Bei Tonquellen sind die zum Verständnis nötigen Angaben (Datum, Ort, Umstände etc.) zu deklarieren. Bilder vom Vortag werden mit «gestern» deklariert, weiter zurückliegende Bilder sind wenn immer möglich mit dem genauen Datum und ansonsten mit «Archiv» zu bezeichnen.
Bevor Webcam-Feeds auf den Onlineplattformen der SRG eingebunden werden, ist zu prüfen, ob diese datenschutzkonform betrieben werden (siehe Art. 3 ff., Bundesgesetz über den Datenschutz DSG).
7.6
Transparenz bei Inszenierungen
Das Gebot von Transparenz gilt in journalistischen Formaten auch bei «Pseudo-Livesituationen» und Inszenierungen.
In den Formaten der SRG gibt es keine Pseudo-Liveschaltungen. Es wird nicht der Eindruck erweckt, dass Interviews oder Gespräche in einer Sendung live stattfinden, wenn sie aufgezeichnet wurden. Unproblematisch sind Beiträge, die formal Livecharakter haben, aber eindeutig als Aufzeichnungen angekündigt werden (zum Beispiel «Vor der Sendung habe ich mit unserer Korrespondentin gesprochen.»).
Wenn es in Reportagen oder Dokumentarfilmen unvermeidbar ist, Szenen (beispielsweise mit Schauspielerinnen und Schauspielern) nachzustellen, muss das transparent gemacht oder fürs Publikum klar erkennbar sein. Voraussetzung für die Zulässigkeit solcher Inszenierungen ist, dass die Ereignisse tatsächlich stattgefunden haben.
Wird in Reportagen aus Sicherheitsgründen mit rekonstruierten Szenen gearbeitet, muss im Bild, Abspann oder Begleittext deutlich erklärt werden, welche Teile rekonstruiert wurden.
Beim Einsatz von Algorithmen und/oder künstlicher Intelligenz in unseren journalistischen Angeboten halten wir uns an die im Kapitel 8 Umgang mit künstlicher Intelligenz (KI) definierten Grundsätze.
7.7
Symbolbilder
Symbolbilder stehen exemplarisch für allgemeine Bedeutungs- oder Handlungszusammenhänge (zum Beispiel ältere Menschen für das Thema AHV, eine Operation für das Thema Gesundheit). Dabei ist darauf zu achten, dass wir nicht in Klischees verfallen (beispielsweise hat nicht jede Rentnerin oder jeder Rentner weisse Haare und geht am Rollator). Ebenso vermeiden wir unnötige Stereotypen (zum Beispiel High Heels für Managerinnen).
Auch bei der Auswahl von Symbolbildern gilt das Prinzip der Diversität: Wir achten auf eine repräsentative Darstellung unterschiedlicher Altersgruppen, Geschlechter, kultureller Hintergründe und Lebensrealitäten.
Symbolbilder dürfen keine diskriminierenden oder kulturell unsensiblen Assoziationen hervorrufen, insbesondere bei Themen wie Religion, Migration oder Geschlecht.
Bei der Verwendung von Symbolbildern ist darauf zu achten, dass keine Zuordnung zu Personen oder Ereignissen möglich ist. Es muss geprüft werden, ob die Bilder wirklich nur Symbolcharakter haben oder ob sie auch eine (nicht beabsichtigte) konkrete Aussage transportieren. Beispiel: Ein Beitrag über sexuelle Verfehlungen von Lehrkräften wird mit Archivaufnahmen von Schulhäusern illustriert und im Text wird gesagt, dass Lehrpersonen hinter diesen Fassaden üble Verfehlungen begangen hätten. Die Bewohnerinnen und Bewohner des Dorfes X werden das eigene Dorfschulhaus erkennen. Für sie transportiert das Symbolbild eine konkrete Aussage.
Nicht gekennzeichnet werden müssen reine Symbolbilder, die kein Ereignis wiedergeben (beispielsweise Flugbilder vom Bundeshaus, Huckepackzug auf der Gotthardrampe). Bei KI-generierten Symbolbildern gelten die Regeln aus Kapitel 8 (sowie den dazugehörigen Handlungsanweisungen.
7.8
Fahndungsbilder und -videos
Die Polizei und Strafverfolgungsbehörden stellen fallweise Bilder von gesuchten oder nicht identifizierten Personen ins Internet. Solche Fahndungsbilder oder -videos werden von uns nicht veröffentlicht, denn Aufnahmen, die wir bei der SRG zeigen, haben eine wesentlich grössere denunziatorische Wirkung, als wenn die Polizei sie auf einer eigenen Website publiziert.
Ausnahmen sind möglich, wenn nach mutmasslichen Gewalttäterinnen beziehungsweise Gewalttätern gefahndet wird, die für die Öffentlichkeit eine Bedrohung darstellen.
Auch bei Entführungen, die mit unserer Unterstützung vielleicht aufgeklärt werden können, ist Mithilfe sinnvoll. Die SRG ist eine Partnerorganisation des Entführungsalarmsystems des Bundesamts für Polizei Fedpol. Im Fall einer Entführung sind wir verpflichtet, die Behörden bei der Fahndung zu unterstützen. Die Vorgehensweise, die Zuständigkeiten sowie formale und inhaltliche Details sind in speziellen Richtlinien geregelt.
Sollen Fahndungsbilder oder -videos publiziert werden oder wird von den Behörden der Entführungsalarm ausgelöst, müssen zwingend die Chefredaktionen informiert werden.
7.9
Überprüfung von User Generated Content
In einigen unserer Inhaltsangebote fordern wir Nutzerinnen und Nutzern und das Publikum auf, uns Bilder, Videos oder Audiotakes zu senden, die wir in unseren Publikationen verwenden können. Diese Form von User Generated Content verlangt eine besondere Sorgfalt: Die Quelle und der Sachverhalt müssen – wenn möglich im persönlichen Kontakt – kontrolliert werden.
Nach Möglichkeit sollen diese Inhalte auch auf eventuelle Manipulationen und allfällige Verletzungen von Urheber- und/oder Persönlichkeitsrechten überprüft werden. Ist die Überprüfung innert nützlicher Frist nicht möglich, sind wir zu zusätzlicher Transparenz verpflichtet (zum Beispiel: «Diese Aufnahmen von Augenzeuginnen wurden mit einer Handykamera gemacht und zeigen angeblich die Bombenleger»).
Bei Beiträgen, die heikle Ereignisse dokumentieren (z. B. Gewalt, Katastrophen, Unfälle), prüfen wir zusätzlich die Authentizität und das Einverständnis der abgebildeten Personen, bevor wir das Material verwenden.
Nutzergenerierte Inhalte sind bei der Veröffentlichung klar als solche zu kennzeichnen. User Generated Content darf nie den redaktionellen Faktencheck ersetzen: Die journalistische Verantwortung bleibt immer bei der SRG.
User Generated Content wird in der Regel finanziell nicht entschädigt. Nur in begründeten Fällen kann eine Vergütung ausgerichtet werden. Diese richtet sich nach den branchenüblichen Sätzen (siehe 9.2 Kein Kauf von Informationen).
8
Umgang mit künstlicher Intelligenz (KI)
Künstliche Intelligenz (KI) hat als Technologie das Potenzial, die journalistische Arbeit zu erleichtern, und kann so helfen, unser publizistisches Angebot zu verbessern. Setzen wir KI ein, stellen wir stets sicher, dass unsere publizistische Glaubwürdigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Die Verwendung von KI stellt erhöhte Anforderungen an uns. Wir begegnen diesen verantwortungsvoll und mit Transparenz. Die in den Publizistischen Leitlinien definierten Standards und Werte gelten auch beim Einsatz von KI.
Die Entwicklung auf dem Gebiet der KI ist dynamisch, Rahmenbedingungen und Regelungen verändern sich schnell. Im laufend aktualisierten KI-Reglement der SRG sind die spezifischen Regelungen für den Einsatz von KI-Tools festgehalten. Es ist daher regelmässig – und bei jeder Unsicherheit zwingend – zu konsultieren. Die publizistische Verantwortung tragen wir auch für Inhalte, die mittels KI-Unterstützung recherchiert, erstellt oder bearbeitet wurden.
Beim Einsatz von generativen KI-Tools sind wir besonders vorsichtig, da die Ergebnisse oft korrekt wirken, aber Falschinformationen enthalten können. Quellencheck und Faktencheck sind daher zwingend erforderlich. Auch sind die KI-generierten Ergebnisse immer mit dem eigenen Fachwissen nach journalistischen Kriterien zu überprüfen, zu verifizieren und zu ergänzen. Das schliesst auch die Überprüfung der Ergebnisse auf eine mögliche Voreingenommenheit (Bias) ein.
9
Recherche
9.1
Keine unlauteren Methoden
Bei der Beschaffung von Daten, Nachrichten, Informationsmaterial, Tönen oder Bildern dürfen keine unlauteren Methoden angewandt werden. Bei Recherchen halten sich SRG-Journalistinnen und -Journalisten an die Prinzipien der Unvoreingenommenheit und der Wahrhaftigkeit.
Unvoreingenommenheit bedeutet nicht den Verzicht auf eine Arbeitshypothese. Es ist zulässig und zur Fokussierung oft sinnvoll, Recherchen mit einer Hypothese zu beginnen. Aber am Ende bestimmen allein die Fakten, ob ein Konstrukt standhält oder nicht. Zu Beginn einer Recherche muss offen sein, ob sich eine Hypothese verifizieren oder falsifizieren lässt.
9.2
Kein Kauf von Informationen
Journalistinnen, Journalisten und Redaktionen der SRG betreiben keinen Scheckbuchjournalismus.
Sie kaufen niemandem Informationen gegen Geld ab. Unzulässig ist es, für brisante, möglicherweise illegal beschaffte Dokumente zu bezahlen. Zulässig ist eine Entschädigung für Spesen und/oder für zeitliche Aufwendungen, die Informantinnen und Informanten erbringen müssen. Für sämtliche Zahlungen – auch für alle sonstigen (legalen) Hilfstätigkeiten zugunsten der journalistisch tätigen SRG-Mitarbeitenden – gilt eine vorgängige Bewilligungspflicht durch die Chefredaktionen oder die Abteilungsleitung. Zudem gilt für diese Zahlungen eine Quittungs- oder Belegpflicht.
Personen, die für ihre Auskünfte und Interviews ohnehin bezahlt werden, erhalten keine Honorare (zum Beispiel Medienbeauftragte, Angestellte einer Firma oder einer Behörde, Mitarbeiter von Denkfabriken, Professorinnen an Schweizer Hochschulen). Die Entschädigung für Auftritte in SRG-Sendungen ist separat geregelt. In Absprache mit den Vorgesetzten ist für Material (Film- und Tonaufnahmen, Grafiken etc.), das in unserem Angebot Verwendung findet, eine Entschädigung zulässig. Der Betrag soll sich an den Richtpreisen für Programmeinkäufe orientieren. Im Zweifelsfall ist die zuständige Chefredaktion oder die Abteilungsleitung zu konsultieren.
9.3
Pflicht zur Selbstdeklaration
Am Anfang eines Recherchegesprächs stellen sich Journalistinnen und Journalisten den Befragten unmissverständlich als SRG-Mitarbeitende vor. Dabei nennen sie ihre Funktion und umschreiben ihr Vorhaben in den Grundzügen (Stossrichtung, Gefäss, in dem es publiziert werden soll).
Nicht nötig ist die Selbstdeklaration bei allgemein zugänglichen Informationen (beispielsweise Bewertung eines ausgeschriebenen Reiseangebots oder eines Restaurants, Besuch einer Ausstellung).
9.4
Verdeckte Recherche, Identität im Internet
Bei Recherchen in sozialen Medien, Onlineforen oder Chatrooms (siehe 11.9 Private Aktivitäten im Internet) gilt die Pflicht zur Selbstdeklaration nur, wenn Journalistinnen oder Journalisten eine aktive Rolle übernehmen und zum Beispiel eine Diskussion in eine bestimmte Richtung lenken. Wer sich tarnt, verstösst gegen das Lauterkeits- und Transparenzgebot. In Foren, in denen es üblich ist, dass Teilnehmerinnen und Teilnehmer anonym auftreten, können das auch SRG-Mitarbeitende tun.
Verdeckte Recherchen sind bloss ausnahmsweise zulässig. Und zwar dann, wenn ein Thema von hohem öffentlichem Interesse ist und die Informationen anders nicht erhältlich sind. Verdeckte Recherchen müssen von den Chefredaktionen vorab bewilligt werden. Das gilt ebenfalls für Mitarbeitende, die ausnahmsweise als Touristinnen, Touristen oder unter einem anderen Titel in ein Land reisen, weil Visa für Journalistinnen und Journalisten über lange Zeit und ohne zu akzeptierende Gründe verweigert werden.
9.5
Mitschnitt von Gesprächen
Aufnahmen von Gesprächen über Telefon oder Mittel der Internetkommunikation müssen den Interviewten gegenüber immer deklariert werden: Heimliche Aufnahmen sind strafbar (siehe Art. 179ter StGB). Ein nicht autorisierter Tonbandmitschnitt eines Recherchegesprächs kann im Streitfall kaum als Beweismittel eingesetzt werden. Deshalb holen wir zu Beginn des Gesprächs das Einverständnis der Teilnehmenden ein oder behelfen uns alternativ mit Notizen. Allenfalls kann eine Kollegin oder ein Kollege zum Mithören beigezogen werden. Wenn diese Person das Gespräch mithört, muss dies dem Gesprächspartner mitgeteilt werden. Je umstrittener die Fakten, desto besser müssen sie belegt sein.
In heiklen Fällen stellen wir den Interviewten ein schriftliches Resümee zur Verfügung. Das gilt namentlich für telefonische Äusserungen, die im Beitrag zusammengefasst werden.
Auch von Dritten zugespielte heimliche Aufnahmen werden nicht verwendet. Ausnahmen müssen von den Chefredaktionen bewilligt werden (zum Beispiel Ibiza-Video).
9.6
Varianten von Recherchegesprächen
Es gibt verschiedene Varianten von Recherchegesprächen – von ganz offiziell bis äusserst vertraulich. Wichtig ist deshalb, dass vor dem Gespräch verbindlich vereinbart wird, welcher Publikations- oder Vertraulichkeitsstufe der Inhalt des Gesprächs unterliegt. Dabei ist zu beachten, dass nicht alle dasselbe unter den von uns benutzten Fachbegriffen verstehen.
Wenn nicht ausdrücklich ein Vorbehalt vereinbart ist, sprechen unsere Auskunftspersonen «on the record». Das heisst, ihre Aussagen können unter Nennung ihres Namens und ihrer Funktion verwendet werden.
Wenn die Auskunftsperson es wünscht und plausible Gründe vorliegen, kann mit ihr ausnahmsweise «off the record» gesprochen werden (siehe 9.7 Zusicherung von Anonymität): Ihre Aussagen werden inhaltlich veröffentlicht, ihr Name wird aber nicht genannt und ihre Funktion nur summarisch beschrieben (zum Beispiel «Ein hoher Beamter beziehungsweise eine hohe Beamtin des Justizdepartements»).
Die dritte mögliche Variante ist das vertrauliche Hintergrundgespräch, das «strictly off» oder «on background» geführt wird. Die gemachten Aussagen dienen ausschliesslich der Hintergrundinformation von Journalistinnen und Journalisten. Sie werden weder direkt noch indirekt zitiert und somit nicht öffentlich verwendet.
Wenn eine Quelle «off the record» verwendet wird, können die Vorgesetzten eine Offenlegung verlangen, um die Authentizität der Information zu beurteilen.
Wer wissentlich und im Berufskontext sowie ohne ausdrücklichen Vorbehalt mit Journalistinnen und Journalisten spricht, macht einen Schritt an die Öffentlichkeit. Damit kann diese Person nicht im Nachhinein den gesamten Informationsgehalt eines Gesprächs zurückziehen. Das gilt ganz besonders bei mediengewandten Personen. Journalistinnen oder Journalisten dürfen diese Personen in indirekter Rede zitieren (siehe 6.5 Rückzug von Interviews).
Für das Zitieren gilt die Regel des Best Argument: Die aus der Sicht der Befragten wichtigsten Argumente müssen verwendet werden.
9.7
Zusicherung von Anonymität
Grundsätzlich treten in den SRG-Gefässen alle Personen mit ihrem echten Namen auf (Ausnahmen siehe 6.10 Namensnennung bei Strafverfahren).
Dem Wunsch nach Anonymität kann ausnahmsweise stattgegeben werden. Voraussetzung ist, dass der Wunsch nach Anonymität von einem schutzwürdigen Interesse geleitet ist (Beispiel: Informantinnen und Informanten aus Afghanistan fürchten das Taliban-Regime). Vorauszusetzen ist zudem ein grosses öffentliches Interesse an dem, was eine Quelle zu sagen hat, die anonym bleiben möchte. In jedem Fall muss die Qualität der Aussage überprüfbar sein (zweite Quelle). Ausserdem müssen die von der anonymen Aussage betroffenen oder beschuldigten Personen die Gelegenheit haben, sich angemessen zu äussern. Anonyme Aussagen vor der Kamera, vor dem Mikrofon oder in einem schriftlich verbreiteten Interview müssen mit der oder dem Vorgesetzten und den Chefredaktionen abgesprochen sein. Gerade in politischen und gesellschaftlichen Kontroversen sind Transparenz und Offenheit anzustreben. Maskierungen und Stimmverfälschungen (beispielsweise Stimmverzerrungen, nachgesprochene Aussagen) werden nur in begründeten Ausnahmen eingesetzt.
In besonderen Fällen ist es sinnvoll, wenn die Redaktion von sich aus Personen zu ihrem Schutz anonymisiert, selbst wenn sie offen auftreten möchten. Bei der Verwendung anonymer Aussagen, die aus journalistischen Angeboten von Dritten stammen, überzeugen sich SRG-Mitarbeitende im Rahmen des Möglichen von ihrer Echtheit.
Zugesicherte Anonymität ist unter allen Umständen zu gewährleisten (siehe 9.10 Redaktionsgeheimnis, Zeugnisverweigerung).
Gegenüber Vorgesetzten müssen Mitarbeitende ihre anonymen Quellen offenlegen. Anonyme Auftritte von Akteurinnen und Akteuren, besonders im Zusammenhang mit politischen Aktionen oder Demonstrationen, sind von den Chefredaktionen zu bewilligen.
9.8
Recherchen bei Kindern und Schutzbedürftigen
Bei Recherchen ist gegenüber schutzbedürftigen Personen besonderes Feingefühl geboten. Das betrifft vor allem Menschen, die sich zum Zeitpunkt der Begegnung nicht im Vollbesitz ihrer geistigen oder körperlichen Kräfte befinden oder einer seelischen Extremsituation ausgesetzt sind. Und es betrifft grundsätzlich Kinder und Jugendliche. Kinder sind leichter beeinflussbar als Erwachsene. Ihre Urteilsfähigkeit ist noch nicht voll entwickelt. Sie können zu wenig abschätzen, welche Folgen es für sie hat, wenn sie sich ins Rampenlicht stellen. Kindern fällt es oft schwer, Fantasie und Realität auseinanderzuhalten. Sie sind deshalb in der Regel nicht als Zeuginnen oder Zeugen geeignet. Weil sie leicht zu beeinflussen sind, verbieten sich Suggestivfragen. Wir verwenden keine Aussagen, die negative Konsequenzen für sie haben könnten. Im Zweifel entscheiden wir uns für den Schutz des Kindes.
Bilder und Befragungen von Kindern bedürfen der Zustimmung der Eltern (oder beider Elternteile bei geteiltem Sorgerecht) oder der Erziehungsberechtigten.
Da die Grenze zwischen Kind und jugendlicher Person fliessend ist, sind die aufgeführten Regeln grundsätzlich auch bei der Befragung von Jugendlichen zu berücksichtigen.
Allerdings dürfen wir Jugendliche zu Themen, bei denen sie urteilsfähig sind – in der Regel solchen, die sie und ihren Alltag direkt betreffen –, durchaus befragen (zum Beispiel Strassenumfrage unter Jugendlichen über ihr Freizeitverhalten).
9.9
Augenzeuginnen und Augenzeugen
Bei Recherchen und in der Berichterstattung über ausserordentliche Ereignisse (Unfälle, Verbrechen, Katastrophen etc.) spielen Augenzeuginnen und -zeugen eine wichtige Rolle. Häufig befinden sich diese aber in einem emotionalen Ausnahmezustand, etwa weil sie das Geschehen schockiert. Das betrifft besonders Angehörige von Opfern. Das Publikum soll den Stellenwert der jeweiligen Aussage einer Zeugin oder eines Zeugen einschätzen können. Deshalb prüfen wir die Glaubwürdigkeit von Augenzeuginnen und Augenzeugen sowie die Plausibilität ihrer Aussagen stets kritisch.
9.10
Redaktionsgeheimnis, Zeugnisverweigerung
Bei Recherchen haben wir es oft mit Quellen zu tun, die darauf Wert legen, geschützt zu bleiben. Wir schützen Informantinnen und Informanten und geben die Quellen vertraulicher Informationen auch gegenüber Strafbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft, Gerichte etc.) nicht preis. Dieses Zeugnisverweigerungsrecht räumt uns das Gesetz ein. Auch Rohmaterial wird nicht an die Untersuchungsbehörden herausgegeben.
Ausnahmen gibt es im Zusammenhang mit schweren Verbrechen oder wenn Personen an Leib und Leben bedroht sind. In solchen Fällen werden Anweisungen der Strafbehörden berücksichtigt – in Absprache mit den Chefredaktionen und der jeweiligen Abteilungsleitung.
10
Grundsätze des Handwerks
10.1
Richtig formulieren
Die journalistische Arbeit der SRG hat Vorbildfunktion. Wer am Mikrofon oder vor einer Kamera auftritt, tut dies nicht als Privatperson, sondern in einer professionellen Rolle. Entsprechend hoch sind die Ansprüche an Verständlichkeit, Korrektheit und Artikulation.
Die Sprache muss auf Anhieb verständlich sein. Statt Schachtelkonstruktionen verwenden wir bevorzugt kurze Sätze. Substantivierungen und Partizipialkonstruktionen sowie Fremdwörter vermeiden wir wenn immer möglich.
Die Sprechweise soll natürlich sein und nicht vom Inhalt ablenken. Von SRG-Journalistinnen und -Journalisten wird keine Bühnensprache verlangt. Die Aussprache darf eine leichte dialektale Färbung haben. Es darf auch eine fremdsprachliche Färbung leicht hörbar sein, sofern sie nicht so stark ist, dass sie vom Inhalt ablenkt.
Zur Sprachpflege gehört auch die korrekte Aussprache von Namen. Bei Namen aus Sprachen, die hierzulande wenig geläufig sind, berücksichtigen wir auch, was in anderen wichtigen Medien üblich und damit dem Publikum vertraut ist.
Die Ansprache von Personen (duzen oder siezen) wird den regionalen oder formatspezifischen Gegebenheiten angepasst.
Die SRG legt grossen Wert auf Korrektheit in Rechtschreibung, Stil und Grammatik. Beim Formulieren von Nachrichten und Newsberichten halten wir uns an die Grundregeln des Nachrichtenjournalismus. Helvetismen sind erlaubt.
Beiträge, die in eine andere Sprache übertragen werden, sollen in der jeweiligen Zielsprache wie ein Originaltext gelesen werden können. Für die bessere Verständlichkeit der Adaption sind oft zusätzliche Erklärungen oder Präzisierungen erforderlich.
10.2
Kompetent fragen
Interviews und Gespräche können in verschiedenen Formen und zu verschiedenen Zwecken geführt werden. Immer gilt: Ein Gespräch muss gut vorbereitet sein und kompetent geführt werden.
In Informationssendungen sind Gespräche zu vermeiden, in denen die Journalistin oder der Journalist erkennbar «auf unbekanntem Gelände recherchiert» und deshalb ausserstande ist, kritisch nachzuhaken oder Falschbehauptungen zu widersprechen.
Ausnahmen gelten in Breaking-News-Situationen.
Ein Interview muss ein klares Ziel verfolgen. Die Befragung geht vom Kenntnisstand des Publikums aus und nicht von der fragenden Person.
Viele Interviews werden geschnitten, sodass oft nur einzelne Zitate daraus verwendet werden. Wir achten darauf, jeweils das Best Argument der Gesprächspartnerinnen und -partner zu verwenden.
Die notwendigen Kürzungen entbinden uns nicht von der Pflicht, mit den befragten Personen ein zusammenhängendes, in sich logisches Gespräch zu führen und inhaltlich entsprechend sattelfest zu sein. Besondere Anforderungen stellen Livesendungen: Die Präsentierenden müssen laufend dafür sorgen, dass die Diskussion sachgerecht und fair verläuft.
Die Moderatorin oder der Moderator muss unsachliche Äusserungen oder Falschbehauptungen richtigstellen – oder zumindest die Gegenpositionen erwähnen. Wo Anschuldigungen oder Vorwürfe gegen Dritte erhoben werden, müssen Beschuldigte zu Wort kommen. Wenn sie nicht zur Verfügung stehen, muss die Moderation ihren Standpunkt oder ihren mutmasslichen Standpunkt erwähnen.
Besonders in polarisierenden Debatten achten wir auf eine respektvolle Gesprächsführung und eine ausgewogene Verteilung der Redezeit. Die Moderation sorgt dafür, dass alle Teilnehmenden die festgelegten Regeln respektieren und die Diskussion in einem Klima von Würde und Fairness verläuft.
10.3
Schnell reagieren
Elektronische und digitale Medien müssen auf neue Entwicklungen schnell reagieren. Allerdings ist Schnelligkeit kein Selbstzweck. «Be first. But first be right»: Dieser Grundsatz gilt besonders für Breaking News und in hektischen Situationen. Die Kombination von journalistischem Reflex und kritischer Reflexion bewahrt vor Fehlern und Vertrauensverlust beim Publikum.
Wenn in wichtigen Qualitätsmedien und/oder sehr breit in sozialen Medien Meldungen verbreitet werden, die unseren Verifikationsgrundsätzen nicht genügen, können wir darauf verweisen. Wir machen aber konsequent deutlich, dass es sich dabei um ungesicherte Informationen handelt, und erwähnen wo auch immer möglich, aus welchen Quellen sie stammen und wer sie verbreitet. Auch Gerüchte prägen heute den Newsfluss stark – und häufig sogar politische und wirtschaftliche Entscheidungen. Auch wir können sie oft nicht einfach ignorieren. Sie müssen aber klar als solche dargestellt werden. Wir greifen zudem nur dann Gerüchte auf, wenn sie relevante Themen betreffen (beispielsweise Tod einer aktiven Spitzenpolitikerin, neue militärische Offensive, Rücktritt eines Konzernchefs).
Zu Breaking News und zum Umgang mit Gerüchten siehe auch 7.1 Quellenprüfung.
10.4
Diskriminierungsfreie Sprache
Medien sind Teil der Gesellschaft, die wir so vielfältig zeigen wollen, wie sie ist. Wenn gesellschaftliche Veränderungen die Sprache beeinflussen, setzen wir uns damit auseinander und nehmen auf, was zu einer «gemässigt-zeitgemässen» Ausdrucksweise gehört. Wir verbreiten keine diskriminierenden Stereotypen in Bild und Ton, streben eine diskriminierungsfreie, gendergerechte und inklusive Sprache an und respektieren Gleichstellung, Diversität und Minderheiten.
Unsere gesprochene und geschriebene Sprache soll lebendig und kreativ sowie abwechslungsreich bei Formulierungen und Bezeichnungen sein. Welche Varianten wir konkret verwenden, stimmen wir auf die jeweiligen Kanäle, Zielgruppen und regionale Gegebenheiten ab.
Darüber hinaus achten wir auf sprachliche und visuelle Sensibilität gegenüber Menschen mit Behinderungen sowie auf barrierefreie Kommunikation in unseren Angeboten (zum Beispiel Untertitelung, Audiodeskription, einfache Sprache).
10.5
Haltung der Hosts in digitalen Formaten
Hosts von SRG-Formaten im digitalen Raum stehen zum einen vor der Herausforderung, dass sie kanalgerecht – plakativ, persönlich, emotional, offensiv, verkürzt – agieren müssen, um überhaupt ein Publikum erreichen zu können. Zum anderen bilden Sachgerechtigkeit, Vielfalt und Unabhängigkeit das Fundament unserer publizistischen Arbeit.
Das Stichwort dafür lautet «Haltung». Ziel ist, einen Journalismus mit Haltung zu betreiben, ohne einseitig zu werden. Haltung ist die Basis, von der aus wir berichten. Diese geht tiefer als Einstellung und Meinung und ist geprägt durch Erfahrung. Haltung bedeutet konkret:
- Offen an Dinge und Phänomene herangehen
- Sich entdeckend in neue Situationen begeben
- Sich fragend Orientierung verschaffen
- Vorurteilslos bleiben oder Vorurteile offenlegen
Zur Haltung gehört auch Transparenz: Unsere Hosts sagen, woher sie etwas wissen, wie sie vorgehen, welches ihre Quellen sind und was sie nicht wissen. Zudem sind wir fair: Wir lassen verschiedene Sichtweisen zu. Das heisst allerdings nicht, dass jede und jeder in gleicher Länge zu Wort kommt. Es ist unsere journalistische Aufgabe, zu gewichten und auszuwählen. Auch das begründen wir nachvollziehbar. Haltung ist nicht wertend, aber kann bewerten. Wenn Hosts Bilanz oder ein Fazit ziehen, dann muss dies argumentativ begründet und schlüssig hergeleitet werden.
Doch so engagiert und «nah dran» Hosts auch immer sind: Sie sind weder privat noch distanzlos, sondern immer professionell – wie es ihrer Rolle und ihrem Service-Public-Auftrag entspricht (siehe Kap. 1.3 Distanz, Emotionen, Nähe, Haltung).
11
Allgemeine Verhaltensregeln
11.1
Offenlegung von persönlichen Interessenbindungen
Publizistisch Tätige haben, wie alle Bürgerinnen und Bürger, das Recht auf freie persönliche Meinungsäusserung. Dieses Recht ist für die SRG-Mitarbeitenden allerdings teilweise eingeschränkt. SRG-Journalistinnen und -Journalisten sind gewissermassen «öffentliche Personen». Das bedeutet, dass ihr Verhalten direkt mit der SRG assoziiert wird. Die Anstellung beim Service-Public-Medienhaus birgt daher die besondere Verpflichtung zu Unvoreingenommenheit und Transparenz. Die Menschen in der Schweiz müssen sich darauf verlassen können, dass redaktionelle Entscheidungen ausschliesslich aufgrund nachvollziehbarer, journalistischer Erwägungen getroffen werden – und nicht aufgrund äusserer Einflüsse, privater Meinungen oder persönlicher Verbindungen. Deshalb müssen wir Interessenkonflikte ausschliessen und auch den Anschein von Befangenheit vermeiden.
Wenn die Gefahr besteht, dass Interessenbindungen einen Einfluss auf unsere journalistische Arbeit haben, treten wir in den Ausstand. Diese Regel gilt auch, wenn nur schon der Anschein von Befangenheit entstehen könnte. SRG-Mitarbeitende legen Interessenbindungen, die für ihre berufliche Tätigkeit von Bedeutung sein könnten, gegenüber den direkten Vorgesetzten offen. Diese Information ist eine Bringschuld der Mitarbeitenden. Die Offenlegungspflicht gilt für alle Gattungen und Fachbereiche.
Interessenbindungen sollen grundsätzlich bei einem Neueintritt besprochen werden. Die Bringschuld besteht aber auch, wenn sich während der Anstellungsdauer Änderungen ergeben oder wenn Mitarbeitenden Aufträge erteilt werden, deren Erfüllung mit einer Interessenbindung kollidiert. Vorgesetzte können in solchen Fällen den Ausstand anordnen.
Informationen über Interessenbindungen dürfen Dritten nur mit Zustimmung der Betroffenen zugänglich gemacht werden.
11.2
Ämter und Mandate
SRG-Mitarbeitende haben grundsätzlich das Recht, einer Partei oder Vereinigung, einem Verein oder Verband anzugehören, unter gewissen Bedingungen ein öffentliches Amt zu bekleiden oder sich darum zu bewerben. Sie haben ihre Vorgesetzten über ihre Mitgliedschaften zu informieren und vor allfälligen Bewerbungen abzuklären, ob das Amt mit einer Anstellung bei der SRG vereinbar ist (Bringschuld). Die Abteilungsleitung beziehungsweise die Chefredaktionen können in begründbaren Fällen Ausstandmassnahmen anordnen oder bestimmen, dass ein Amt mit der beruflichen Tätigkeit, dem Ansehen und der Unabhängigkeit der SRG unvereinbar ist. Allgemein gilt: Je eher ein Amt oder Mandat in die Nähe der Berichterstattung der SRG rückt, desto eher ist davon Abstand zu nehmen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ämter und Mandate im Bereich der eigenen publizistischen Tätigkeit.
Meistens unproblematisch sind Ämter in lokalen Institutionen (zum Beispiel Einsitz in die Exekutive einer kleinen Gemeinde oder in eine Schulkommission). Dasselbe gilt im familiären Kontext, zum Beispiel für ein Mandat in einer Familien-AG. Nicht verweigert werden kann die Zustimmung, wenn Mitarbeitende von einer Behörde zur Annahme eines öffentlichen Amtes verpflichtet werden. Gleichwohl gilt auch für solche Engagements die Meldepflicht.
Publizistisch Tätige können einer politischen, wirtschaftlichen, kulturellen, sportlichen oder religiösen Vereinigung (Partei, Verein, Verband etc.) als einfaches Mitglied angehören. Sie wahren aber ihre Unabhängigkeit und verzichten auf Mandate (Parlamentsmandate, Exekutivämter, Repräsentationsaufgaben, VR-Mandate, Beratungstätigkeiten, Werbeaktionen u. ä.).
Zulässig sind Engagements und Mandate in journalistischen Berufsverbänden oder in Organisationen, die sich für die Meinungsäusserungs- und Medienfreiheit engagieren. Für Funktionsträgerinnen und -träger gelten bei der Berichterstattung die SRG-Ausstandregeln (siehe 11.4 Ausstandregeln).
11.3
Politische und ideelle Interessenkonflikte
Publizistisch tätige SRG-Mitarbeitende stellen sich nicht in den Dienst von öffentlichen Aktionen mit politischen Zielen. Sie wahren Distanz zu Interessengruppen und Anliegen und vermeiden politische Äusserungen in der Öffentlichkeit (siehe 11.9 Private Aktivitäten im Internet).
Folgende politische Aktivitäten sind mit unserer publizistischen Tätigkeit grundsätzlich nicht vereinbar:
- Erstunterzeichnung von Initiativen und Referenden (einfache Unterzeichnung von Volksbegehren ist erlaubt)
- Mitgliedschaft in Komitees von Initiativen und Referenden
- Unterschreiben von Testimonials oder öffentlichen Aufrufen in Wahl- und Abstimmungskampagnen
- Aktive Rolle in politischen und ideellen Kampagnen
Teilnahme an Umfragen/Anfragen anderer Medien zu aktuellen, kontrovers diskutierten politischen Fragen (Ausnahmen genehmigen die Chefredaktionen)
Es gilt der Grundsatz: Wir machen uns mit keiner Sache gemein, auch nicht mit einer guten.
Auch für externe Mitarbeitende gilt, dass sie keine Stellungnahmen zu politischen oder gesellschaftlich heiklen Themenabgeben dürfen.
11.4
Ausstandregeln
Die Beitragsmacherinnen, Moderatoren und Hosts der SRG berichten grundsätzlich nicht über ihnen nahestehende Personen, insbesondere Familienangehörige, Freundinnen und Freunde.
Persönliche Interessenbindungen sind in politischen und wirtschaftlichen Themenfeldern besonders heikel. Ausstandregeln gelten aber ebenso für persönliche Beziehungen und Interessenbindungen in den Bereichen Kultur, Sport, Wissenschaft und Unterhaltung.
Sie betreffen unter anderem auch ehemalige Anstellungen, Engagements, Sponsoringpartnerschaften, Vermarktungsagenturen sowie Institutionen, Branchen, Verbände, Verlage, Veranstalterinnen oder Influencer, zu denen eine persönliche Verbindung besteht.
SRG-Mitarbeitende verbieten sich jeden Anschein von Befangenheit. Grundsätzlich gilt: SRG Mitarbeitende vermeiden die Berichterstattung über Personen und Themen, mit denen sie persönlich verbunden sind oder waren. Sie machen ihre Interessenbindungen ihren Vorgesetzten gegenüber transparent und treten in den Ausstand (siehe 11.1 Offenlegung von persönlichen Interessenbindungen).
Ausnahmen von der Ausstandregel müssen sachlich begründet und von den Vorgesetzten genehmigt werden.
11.5
Insiderinformationen und Aktienbesitz
SRG-Journalistinnen und -Journalisten verpflichten sich, Insiderinformationen, die ihnen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit zukommen, weder für sich selbst zu nutzen noch in irgendeiner Form an Dritte weiterzugeben.
Publizistisch tätige SRG-Mitarbeitende dürfen nicht über Unternehmen berichten, von denen sie Aktien oder andere Wertpapiere direkt besitzen, respektive daraus einen unmittelbaren Nutzen ziehen.
Weisungsberechtigte Führungspersonen melden wirtschaftliche Interessenbindungen ihren Vorgesetzten und treten bei Entscheidungen die diese Interresse integrieren, in den Ausstand.
SRG-Mitarbeitende mit publizistischen Aufgaben müssen, falls konkrete Zweifel an ihrer Unabhängigkeit bestehen, auf Aufforderung ihrer Direktorin ihre Anlagekonten gegenüber einer unabhängigen Vertrauensperson offenlegen.
11.6
Geschenke und Einladungen
Geschenke und Vergünstigungen können zu Loyalität und Dankbarkeit verpflichten: SRG-Mitarbeitende nehmen deshalb keine Zuwendungen an, die ihre berufliche Unabhängigkeit und Glaubwürdigkeit einschränken könnten. Grundsatz: Wir wahren Distanz zu Akteurinnen und Akteuren, Veranstaltungen und Firmen. Wir vermeiden jeden Anschein von Befangenheit.
Wir akzeptieren deshalb keine Einladungen zu Reisen, Exkursionen und Aufenthalten, die uns gratis oder zu reduzierten Tarifen angeboten werden. Wenn uns eine Einladung Zugänge eröffnet, die uns sonst verschlossen blieben, die wir aus gewichtigen journalistischen Gründen jedoch nutzen möchten, dann kommen wir für deren Kosten selber auf.
Geschenke dürfen akzeptiert werden, wenn es sich um kleine Aufmerksamkeiten handelt, deren Zurückweisung unhöflich oder unverhältnismässig wäre. Generell soll der Wert von geschenkten Sach- und Dienstleistungen 100 Franken nicht übersteigen. Die Annahme von Bargeld ist in jedem Fall ausgeschlossen. (Siehe hierzu auch das Dokument «Korruptionsprävention in der SRG – Weisung zur Annahme und Gewährung von Geschenken und anderen Vorteilen («Antikorruptionsweisung der SRG»)»).
Leistungen von Drittpersonen, zum Beispiel Einladungen zu Premieren und anderen gesellschaftlichen Veranstaltungen, dürfen mit Zustimmung der direkten Vorgesetzten angenommen werden. Auch wer sich längerfristig auf Gästelisten setzen lässt, muss dafür die Genehmigung der Vorgesetzten einholen.
Dienstleistungen, Restaurants, Hotels, Sponsoren, Veranstaltungen, Hashtags, Posts etc. erwähnen wir in unseren Angeboten nur, wenn dies journalistisch zwingend und begründbar ist (siehe auch 4.12 Nennung von Markennamen und 11.9 Private Aktivitäten im Internet).
Falls Dritte die Angebote von SRG mit Sach- oder Dienstleistungen unterstützen wollen, sind zwingend die Sponsoringverantwortlichen und die Abteilungsleitung einzubeziehen.
11.7
Nebenbeschäftigungen, ausserberufliche Tätigkeiten, Werbeauftritte
Nebenberufliche und ausserberufliche Tätigkeiten («Nebenbeschäftigungen») dürfen dem Ansehen der SRG nicht schaden: sie sind bewilligungspflichtig. Alle Mitarbeitenden unterliegeneiner Loyalitätspflicht gegenüber der Arbeitgeberin: Tätigkeiten ausserhalb der SRG dürfen nicht den Anschein erwecken, die Unabhängigkeit einer oder eines Mitarbeitenden werde kompromittiert. Heikel sind beispielsweise Tätigkeiten nahe an der Funktion bei der SRG (Podcast-Produktion für andere Medienhäuser oder Moderationen von Firmenanlässen durch SRG-Mitarbeitende).
Mitwirkung in der Werbung – insbesondere durch Werbe-, Sponsoringauftritte oder werbliche Social-Media-Posts, ob vergütet oder nicht – ist mit der publizistischen Arbeit in der SRG unvereinbar. Gleiches gilt für die Mitwirkung an Kampagnen, sei es als Testimonial oder in sonst aktiver Form. Werbliche und kommerzielle Auftritte sowie Kampagnenbeteiligung sind für SRG-Führungskräfte und für alle publizistisch tätigen SRG-Mitarbeitenden ausgeschlossen.
11.8
Journalistische Nebenbeschäftigungen
Die Leitung von Podien, Diskussionen oder Onlinedebatten gilt als journalistische Nebenbeschäftigung und ist von der Linie zu validieren.
Vor Wahlen und Abstimmungen ist die Bewilligungspraxis sehr restriktiv. Die Leitung eines Podiums oder einer virtuellen Debatte einer einzelnen Partei respektive Interessengruppe ist nicht erlaubt.
Ebenso unzulässig ist, etwa im Sport, die Leitung von Diskussionsveranstaltungen ehemaliger persönlicher Sponsorinnen und Sponsoren. Möglich sind hingegen Gesprächsleitungen in einem spezifischen Fachgebiet, in dem die SRG-Mitarbeiterin oder der SRG-Mitarbeiter besonderes Fachwissen hat und wenn auf dem Podium die wichtigsten Standpunkte zum Thema (kontradiktorisch) vertreten sind.
Gesprächsleitungen und Moderationen an Veranstaltungen, Symposien oder Fachtagungen werden nur unter der Voraussetzung bewilligt, dass die SRG-Mitarbeitenden ihre journalistische Rolle wahren können. Konkret heisst das: Themen werden 1) kontrovers debattiert und 2) die Moderation oder Gesprächsleitung wird ohne Instruktion des Veranstalters oder der Veranstalterin gestaltet.
Um jeden Anschein von Befangenheit für ihre journalistische Tätigkeit zu vermeiden, signalisieren SRG-Mitarbeitende bei ihrem Auftritt Sachlichkeit und professionelle Distanz zur Veranstalterin oder zum Veranstalter. Obwohl Mitarbeitende in der Regel wegen ihrer SRG-Bekanntheit und ihrer Expertise für Veranstaltungen engagiert werden, machen sie transparent, dass sie als Privatpersonen engagiert sind und folglich nicht die offizielle Position der SRG vertreten.
11.9
Private Aktivitäten im Internet
Internet und Social Media bieten gute Möglichkeiten, sich und die eigene Arbeit einer breiten Öffentlichkeit zu präsentieren und mit den Nutzerinnen und Nutzern zu interagieren. Wer sich als Mitarbeiter:in der SRG auf den digitalen Plattformen bewegt, exponiert sich zwangsläufig, denn die private und die berufliche Aktivität vermischen sich in der Wahrnehmung anderer Nutzerinnen und Nutzern. Dabei spielt es keine Rolle, wie hoch die Anzahl Followerinnen und Follower ist oder ob ein Account privat gestellt ist. Wenn publizistisch tätige Mitarbeitende mit ihren Posts den Eindruck vermitteln, sie seien bei einem Thema befangen, wecken sie Zweifel an der Unabhängigkeit der SRG-Berichterstattung und gefährden so die publizistische Unabhängigkeit der SRG.
Je nach Funktion bei der SRG (zwei Kreise, siehe unten) gilt für die Mitarbeitenden und die Führungskräfte eine erhöhte Sorgfaltspflicht bei ihren Aktivitäten im digitalen Raum. Abzuwägen sind folgende Fragen: Was ist Ausdruck meiner Persönlichkeit vs. womit mache ich mich abhängig oder angreifbar? Wo hört meine persönliche Begeisterung auf und schlägt in werberische Tätigkeit oder gar Parteinahme um? Wann bin ich Teil einer ideellen Kampagne?
Wer bei SRG Einfluss auf das publizistische Angebot hat, hält kritische Distanz. Die journalistischen Grundsätze der SRG gelten auch für die privaten Social-Media-Aktivitäten. Das gilt insbesondere gegenüber jeglichen Gruppierungen, deren Forderungen einen politischen, wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Kerninhalt haben. Insbesondere Wahl- und Abstimmungsempfehlungen sind nicht zulässig.
Grösste Zurückhaltung ist im eigenen journalistischen Fachbereich geboten, sei dieser im Informations-, Kultur-, Sport- oder Unterhaltungsbereich.
Je stärker Mitarbeitende das publizistische SRG-Angebot prägen, desto ausdrücklicher gelten die geschilderten Grundsätze.
Wir unterscheiden daher zwei Kreise von Mitarbeitenden:
Kreis 1 – Mitarbeitende und Führungskräfte, die in jeglicher Form Einfluss auf Inhalt, Gestaltung und/oder Präsentation des publizistischen Angebots der SRG haben. Dazu gehören auch alle Mitarbeitenden und Führungskräfte, die in der Öffentlichkeit das Unternehmen repräsentieren, insbesondere die Mitglieder der Geschäftsleitung und die Unternehmenssprecherinnen und -sprecher.
Kreis 2 – Alle übrigen Mitarbeitenden und Führungskräfte, die keinen Einfluss auf das publizistische Angebot der SRG haben und in der Öffentlichkeit nicht als Personen wahrgenommen werden, die die SRG repräsentieren.
Für Kreis 1 gelten die oben genannten Grundsätze und Einschränkungen für private Aktivitäten im Internet vollumfänglich.
Für Kreis 2 gelten diese Einschränkungen grundsätzlich nicht. Als SRG-Mitarbeitende wissen sie aber, dass sie als Teil des Unternehmens wahrgenommen werden und daher ihre Aktivitäten mit SRG in Verbindung gebracht werden können. Sie sind sich der Wichtigkeit der publizistischen Unabhängigkeit bewusst und können sich freiwillig an den oben formulierten Grundsätzen der Sorgfalt und der kritischen Distanz orientieren.
12
Abnahme, Verwendung von Beiträgen, Mehrfachnutzung
12.1
Abnahme
Die redaktionelle Endkontrolle unserer Produkte ist Teil der publizistischen Qualitätssicherung.
Wenn immer möglich werden alle publizierten Elemente (Texte, Posts, Moderationen, Videos, Audios etc.) von einem verantwortlichen Mitglied der Redaktion abgenommen. Die Person, die einen Beitrag abnimmt, übernimmt Mitverantwortung für erkennbare Fehler und Normverstösse. Ist eine klassische Abnahme nicht möglich, wenden wir das Vier-Augen-Prinzip an (Gegencheck eines anderen Teammitglieds). Bei Unsicherheiten ist es ratsam, die nächsten Vorgesetzten beizuziehen.
Bei Gesprächen in Livesendungen gelten spezielle Regeln (siehe 10.2 Kompetent fragen).
Für Produktionen, die aus einer anderen Sprache übersetzt wurden, muss die Abnahme zusätzlich durch eine sprachlich kompetente Person erfolgen, um Missverständnisse oder Übersetzungsfehler zu vermeiden.
12.2
Redaktionelle Bearbeitung
Redaktionen können Texte und Berichte ihrer Mitarbeitenden kürzen, ergänzen oder umformulieren. Die Autorin respektive der Autor ist bei Änderungen nach Möglichkeit beizuziehen.
Es ist darauf zu achten, dass sich bei Änderungen keine inhaltlichen Fehler einschleichen, insbesondere beim Übersetzen oder beim Verknappen der Aussagen in Moderation, Schlagzeilen, Titeln, Trailern oder Presseankündigungen. Kürzungen dürfen keine Abmachungen mit Protagonistinnen und Protagonisten verletzen. Das Gebot des Best Argument muss eingehalten werden.
12.3
Publizistische Verantwortung bei Mehrfachnutzung (Fachprinzip)
Auch bei der Mehrfachnutzung unserer publizierten Inhalte in verschiedenen Kanälen muss die publizistische Verantwortung geregelt sein.
Wenn Inhalte von einem (Erst-)Kanal für die Publikation auf anderen Kanälen umgesetzt werden, bedarf dies besonderer redaktioneller Sorgfalt bei der Titelsetzung, Schlagzeilen, der Anmoderation, beim Lead, bei Kürzungen sowie Ergänzungen. Es braucht deshalb klare Absprachen und Regeln zwischen den Teams, den Autorinnen und Autoren und den Abnehmerinnen und Abnehmern. Bei heiklen Themen soll wenn möglich die Urheberin oder der Urheber des «Originalprodukts» vor der Publikation der entsprechenden Adaption kontaktiert werden. Bei zeitkritischen Publikationen, wo dies nicht möglich ist, besteht eine erhöhte Sorgfaltspflicht für die Autorin oder den Autor sowie die Person, die das Produkt abnimmt.
Bei der Mehrfachnutzung über Sprachregionen hinweg müssen nicht nur inhaltliche, sondern auch kulturelle und sprachliche Kontexte geprüft werden. Übersetzungen und Bearbeitungen dürfen die publizistische Aussage nicht verändern.
12.4
Zugriff auf Material anderer, Verwendung von Fremdmaterial
SRG-Journalistinnen und -Journalisten haben Zugriff auf Material, das andere im Unternehmen bereitgestellt haben. Publiziertes Material steht grundsätzlich allen zur Verfügung, ausser Restriktionen sind speziell vermerkt. Rohmaterial darf nur nach Absprache mit der Autorin, dem Autor oder der verantwortlichen Redaktion verwendet werden.
Vor der Verwendung von fremdem Material sind Hinweise auf allfällige Restriktionen zu beachten, zum Beispiel Einschränkungen aufgrund von Persönlichkeitsschutz oder Urheberrecht.
Ob frei zugängliches Material (vor allem im Internet) urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, ist oft schwierig zu beurteilen. Urheberrechtlich geschütztes Material können wir nur ausnahmsweise ohne Einwilligung der Urheberin beziehungsweise des Urhebers verwenden: nämlich dann, wenn es im Rahmen eines Zitats oder zwecks aktueller Berichterstattung verwendet wird. Die entsprechenden Voraussetzungen sind gesetzlich umschrieben und müssen berücksichtigt werden.
Bei Verwendung von Material, das von Nutzerinnen und Nutzern oder Drittplattformen stammt (z. B. Social Media, Online-Archive, internationale Partner), ist eine visuelle oder textliche Quellenangabe zwingend. Wo möglich, sind Herkunft, Datum und Kontext des Materials zu verifizieren (siehe 7.1 Quellenprüfung).
12.5
Exklusivbeiträge, Primeurs
SRG-Journalistinnen und -Journalisten streben bei wichtigen Ereignissen die Themenführerschaft an.
Umgekehrt respektieren wir Primeurs von Kolleginnen und Kollegen anderer Medienunternehmen und erwähnen sie entsprechend (zum Beispiel «Wie die NZZ in ihrer heutigen Ausgabe berichtet …»).
Über eigene Primeurs sowie exklusive Geschichten und Gespräche werden der Newsroom respektive die Redaktionen von SRG-Nachrichtensendungen so früh wie möglich vorinformiert. Dies gewährleistet eine optimale Planung einer Themenkarriere, also einer geschickt gestaffelten Publikation des Themas auf allen SRG-Kanälen. Ebenso ist bei publizitätsträchtigen Primeurs im Vorfeld der Publikation der Bereich Kommunikation zu informieren.
Bei exklusiven Recherchen (z. B. internationale Kooperationen, sicherheits- oder wirtschaftspolitische Themen) erfolgt eine Koordination zwischen allen betroffenen Redaktionen. Die Erstpublikation wird gemeinsam festgelegt, um Doppelspurigkeiten oder interne Konkurrenz zu vermeiden.
13
Beanstandungen, Fehler, Klagen
13.1
Gegendarstellung
Das Gegendarstellungsrecht erlaubt einer in ihrer Persönlichkeit unmittelbar betroffenen Person, ihre Sicht der Dinge darzulegen (siehe Art. 28g ZGB). Bei einer Gegendarstellung bleibt für das Publikum offen, wer Recht hat.
Die Gegendarstellung muss sich auf Tatsachendarstellungen beziehen und in knapper Form verfasst sein. Wird ein Gegendarstellungsbegehren gestellt, ist dieses ohne Verzug dem Rechtsdienst zu unterbreiten, damit dieser eine Beurteilung der rechtlichen Voraussetzungen vornehmen kann.
Die meisten Gegendarstellungen können wir vermeiden, wenn wir die kritisierten Parteien im Beitrag genügend zu Wort kommen lassen.
Sind die Voraussetzungen einer Gegendarstellung gegeben, wird sie in der Regel in der nächsten Ausgabe des gleichen Formats an gleicher Stelle platziert oder bei der entsprechenden Onlinepublikation veröffentlicht. Die Gegendarstellung ist als solche zu kennzeichnen. In einer Gegendarstellung kann die Redaktion anmerken, dass sie an ihrer Darstellung festhält.
13.2
Beanstandungen bei Ombudsstelle und UBI
Innerhalb von 20 Tagen nach der Publikation eines Beitrags kann jede Person bei der Ombudsstelle eine Beanstandung einreichen. Innerhalb von 40 Tagen muss die Ombudsstelle ihren Schlussbericht fertigstellen.
Nach dem Verfahren vor der Ombudsstelle kann die Person, welche die Beanstandung eingereicht hat, bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz (UBI) Beschwerde erheben. Die SRG kann einen UBI-Entscheid immer ans Bundesgericht weiterziehen. Die Beschwerdeführenden können das hingegen nur, wenn sie von der entsprechenden Publikation direkt betroffen waren.
Stellt die UBI fest, dass die SRG gegen das Programmrecht verstossen hat oder bestätigt das Bundesgericht, dass eine Programmrechtsverletzung vorliegt, weist die SRG kurz und sachlich auf den begründeten Entscheid hin.
Für alle SRG-Einheiten gilt: Wird ein Entscheid der Ombudsstelle oder der UBI veröffentlicht, ist er auch in den internen Kanälen zugänglich zu machen, um aus Fehlern systematisch zu lernen.
13.3
Publikationsverbote
Wenn eine Person bei Gericht glaubhaft macht, dass die bevorstehende Ausstrahlung eines Berichts ihre Rechte verletzt und ihr einen «besonders schweren Nachteil» zufügt, kann sie die Ausstrahlung mit einer vorsorglichen Massnahme verbieten lassen – bei zeitlicher Dringlichkeit sogar ohne Anhörung der Redaktion und sehr kurzfristig mit einer superprovisorischen Verfügung (siehe Art. 261 ff., insb. 265 und 266 ZPO).
Wird eine solche Massnahme angekündigt oder erlassen, sind umgehend die Chefredaktionen respektive die Angebotsverantwortlichen zu informieren. Bei einem absehbaren Verbot muss der Rechtsdienst frühzeitig beigezogen werden.
Hat ein Gericht eine superprovisorische Verfügung gegen die Ausstrahlung eines Beitrags ausgesprochen, müssen wir diese einhalten. Eine vorsätzliche Missachtung des Verbots kann nur in Extremfällen in Betracht gezogen werden.
Sie muss in jedem Fall von der Abteilungsleitung beziehungsweise den Chefredaktionen genehmigt werden.
13.4
Umgang mit Löschbegehren
Das Onlineangebot der SRG ist dauerhaft abrufbar. Dieses digitale Archiv ist von öffentlichem Interesse: Laut dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gehört zur freien Meinungsbildung auch der Anspruch, Ereignisse der Vergangenheit recherchieren zu können.
Die SRG ist immer wieder konfrontiert mit Begehren von Personen, die eine Löschung eines älteren, sie betreffenden Onlinebeitrags fordern. Auf solche Begehren reagiert die SRG bewusst restriktiv, denn die SRG gewichtet das öffentliche Interesse an der Archivfunktion seines Onlineangebots höher als den individuellen Schutz der Persönlichkeit. Gemäss EGMR nehmen Medien ihre Aufgabe auch dadurch wahr, dass sie frühere Onlinebeiträge für interessierte Mediennutzende verfügbar halten. Die Anonymisierung eines Onlinebeitrags ist möglich, bleibt aber eine Ausnahme.
Dazu muss die Redaktion den Rechtsdienst beiziehen, der die Einzelfallbeurteilung vornimmt und zusammen mit der zuständigen Chefredaktion respektive der betroffenen Abteilungsleitung über das Begehren entscheidet.
Anonymisieren wir im Ausnahmefall einen Beitrag, machen wir dies online transparent und vermerken dies entsprechend im Archiv, um eine Wiederverwendung auszuschliessen.
Für Beiträge, die auf Drittplattformen (z. B. YouTube, Spotify, Social Media) publiziert wurden, ist auch dort wo möglich für eine sachgerechte Umsetzung (z. B. Sperrung, Unkenntlichmachung, Hinweistext) zu sorgen.
13.5
Rechtlicher Schutz
Die SRG stellt sich hinter seine Mitarbeitenden, wenn sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mit der Justiz in Konflikt kommen, und gewährt ihnen juristische Unterstützung.
Wird gegen Redaktorinnen oder Redaktoren Anzeige erstattet oder ein Gerichtsverfahren eingeleitet, ist unverzüglich die Abteilungsleitung beziehungsweise die Chefredaktion zu benachrichtigen.
Rechtsschutz wird nicht gewährt bei vorsätzlichem Fehlverhalten oder grober Fahrlässigkeit.
Das Recht setzt der journalistischen Recherche und Publikation auch Grenzen: Kann eine Recherche oder Publikation strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen (beispielsweise wegen Hausfriedensbruchs), ist die Abteilungsleitung beziehungsweise die zuständige Chefredaktion zu involvieren.
13.6
Aufbewahrung von Materialien
Das Radio- und Fernsehgesetz verpflichtet die SRG, publizierte Inhalte aufzubewahren, teilweise bis mindestens vier Monate ab Publikationszeitpunkt. Diese Aufbewahrungspflicht gilt auch für das gesamte Rohmaterial (Rechercheunterlagen, unbearbeitete Interviewaufnahmen etc.).
Rohmaterial und Unterlagen zu Beiträgen, die kontrovers sind oder Potenzial für einen Rechtsstreit haben, müssen im eigenen Interesse unbedingt länger aufbewahrt werden.
Wer beispielsweise ein Verfahren vor dem Presserat anstrebt, hat dafür drei Monate ab Publikation Zeit. Für zivilrechtliche Klagen steht je nach Anspruch, der geltend gemacht werden will, noch mehr Zeit zur Verfügung. Wird tatsächlich ein Verfahren eingeleitet (Ombudsstelle, UBI, Presserat, BAKOM-Aufsichtsverfahren, Strafrecht, Zivilrecht etc.), müssen sämtliche Unterlagen bis zum Ende des Verfahrens aufbewahrt werden.
Für die Aufbewahrung und die Sicherung des Datenmaterials ist die Autorin oder der Autor verantwortlich.
Für sensible Daten (z. B. nicht publizierte Aussagen, verdeckte Recherchen, vertrauliche Dokumente) ist ein erhöhter Zugriffsschutz sicherzustellen.
Anhang
In diesem Anhang werden die wichtigsten Rechtsgrundlagen sowie interne Richtlinien und Weisungen wiedergegeben, welche die journalistische Arbeit von SRF bestimmen. Aus Platzgründen sind die meisten Dokumente nur auszugsweise zitiert, die vollständigen Ausgaben sind in der Onlineversion der Publizistischen Leitlinien SRF verlinkt.